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Vollzugskostenbeitrag

Wer keiner Gewerkschaft angehört, bezahlt in aller Regel einen Vollzugskostenbeitrag, wenn sein Arbeitgeber mit dem SEV einen Gesamt- oder einen Firmenarbeitsvertrag abgeschlossen hat, der Vollzugskostenbeiträge vorsieht. Was ist, wenn diese Person einer anderen SGB-Gewerkschaft angeschlossen ist, die keinen Vertrag mit dem Arbeitgeber hat? Oder bei einer Unternehmung arbeitet, die einen Vertrag mit einer anderen Gewerkschaft hat? Es gibt verschiedene Konstellationen.

Fall 1: Raffaela war lange Jahre Postauto-Chauffeurin und Mitglied bei Syndicom. Sie will die Stelle wechseln und bewirbt sich erfolgreich beim RBS. Nun muss sie plötzlich Vollzugskostenbeiträge zahlen, denn der Firmenarbeitsvertrag beim RBS hat der SEV abgeschlossen und nur dessen Mitglieder sind von der Bezahlung des Vollzugskostenbeitrags befreit – weil sie die höheren Mitgliederbeiträge des SEV bezahlen. Dieser Fall ist unproblematisch: Raffaela wechselt ohne Aufwand, dh. ohne das Einhalten der Kündigungsfrist von Syndicom zum SEV und bezahlt ab diesem Moment auch keinen Vollzugskostenbeitrag mehr, sondern den ordentlichen Mitgliederbeitrag.

Fall 2: Etwas komplizierter ist die Sachlage bei Benoît: Er ist im mittleren Kader bei tl angestellt, tritt dem SEV bei, möchte aber nicht, dass der Arbeitgeber, der den Gewerkschaftsbeitrag vom Lohn abzieht, darüber Bescheid weiss. Also bezahlt er seine Mitgliederbeiträge privat. Klar ist, dass ihm die Unternehmung Vollzugskostenbeiträge abzieht. Hier hat der SEV mit der Sektion tl abgemacht, dass sie ihm die Vollzugskostenbeiträge zurückerstattet, was wiederum die Sektion von der SEV-Zentrale einmal pro Jahr vergütet bekommt.

Fall 3: Vanessa hat eine neue Stelle bei der SBB. Sie ist bereits SEV-Mitglied, da sie vorher bei der Zentralbahn gearbeitet hat. Und in dieser Sektion möchte sie auch bleiben. Da sie den Vollzugskostenbeitrag bei der SBB nicht bezahlen will, muss sie sich beim Zentralsekretariat SEV melden, die Mitgliederdienste können in einem solchen Fall bei der SBB den Abzug des Vollzugskostenbeitrags stoppen.

Fall 4: Auch Aldo ist SEV-Mitglied und hat nach seiner Stelle bei BLS Cargo im Tessin zu Sersa gewechselt. Sersa untersteht dem GAV-Gleisbau, der mit Unia abgeschlossen ist, und dort gibt es ebenfalls Vollzugskostenbeiträge zu bezahlen. Alle diesem GAV unterstehenden Mitarbeitenden bezahlen den Vollzugskostenbeitrag, dieser wird durch die Unia seinen Mitgliedern wieder zurückerstattet. Aldo möchte nicht zur Unia wechseln, da er Bauzüge fährt, also Lokführer ist, und ebenfalls in seiner alten Sektion verbleiben möchte. Da der SEV hier den Abzug der Vollzugskosten nicht stoppen kann, muss sich Aldo ebenfalls beim Zentralsekretariat SEV melden, damit die Mitgliederdienste ihm die Vollzugskostenbeiträge zurückerstatten, so wie dies die Unia bei ihren Mitgliedern macht.

Fall 5: Kamil arbeitet seit Jahren als temporärer Mitarbeiter bei der SBB. Sein Arbeitgeber wendet den GAV Swissstaffing an, der mit der Unia abgeschlossen wurde, und zieht Kamil die Vollzugskostenbeiträge ab. Er tritt dem SEV bei. Auch er muss sich beim Zentralsekretariat SEV melden und auch bei ihm sorgen die Mitgliederdienste dafür, dass er einmal jährlich die Vollzugskostenbeiträge zurückerstattet erhält.