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Streitpunkt Geschäftsauto

Kurt, seit vielen Jahren als Handwerker im Baudienst der Unternehmung Berg- und Talbahn AG tätig, ist in der Firma als «Mann für alle Fälle» wohlbekannt und geschätzt. Wenn immer etwas schief läuft, steht er bereit und packt mit an. Er ist sich auch nicht zu schade, Aufträge zu übernehmen, die eigentlich nicht zu seinem Pflichtenheft gehören, was alle in der kleinen Unternehmung wissen.

Entsprechend geniesst er auch ein paar kleine Freiheiten. Dass er sich beispielsweise das Firmenauto ab und an an einem freien Tag ausleiht, um einem Kollegen beim Umzug zu helfen, ist schon mehrfach vorgekommen, und sein Vorgesetzter drückt jeweils ein Auge zu, auch wenn er erst im Nachhinein davon erfährt.

Schliesslich ist Kurt beim jährlichen Weihnachtsessen des Verwaltungsrats auch bereit, einen Taxidienst zu leisten, damit die Herren sich beim Wein nicht zurücknehmen müssen. Obwohl es halb zwei Uhr morgens wird, erscheint Kurt anderntags trotzdem um 7 Uhr wieder pünktlich auf der Arbeit.

Neuer Buchhalter – neue Regeln?

Alles in Butter, bis ein neuer Buchhalter bei der Berg- und Talbahn anfängt. Der nimmt seine Aufgabe sehr ernst und verlangt von Kurt ein anständig geführtes Fahrtenbuch für das Firmenfahrzeug und nicht bloss Tankstellenquittungen, die Kurt dann und wann in einem Couvert in sein Fächlein legt. Kurt findet diese neue Mode unnötig und schert sich nicht darum. Erst als ihm der Buchhalter ein Fahrtenbuch ins Auto legt, bequemt er sich widerwillig zu den Einträgen. Richtig verärgert wird er allerdings, als er Ende des Jahres seinen Lohnausweis erhält: hat der Buchhalter doch sämtliche Fahrten, die er nicht zuordnen konnte – was mehr als die Hälfte der Einträge ausmachte – als Privatgebrauch qualifiziert, der versteuert werden muss. Mit dem Hinweis, dass auch der FVP, den die meisten Mitarbeitenden nutzen, versteuert wird.

Heftige Diskussionen zu Beginn

Kurt schaltet den SEV ein, der erst mal bei der Berg- und Talbahn AG das Fahrtenbuch einverlangt, um es mit Kurt Punkt für Punkt durchzugehen. Da sich herausstellt, dass eine Reihe der vom Buchhalter als privat qualifizierten Fahrten in Wirklichkeit durchaus Geschäftsfahrten waren, und da die Berg- und Talbahn keine Regelung für die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen kennt, kommt es zu einer Diskussion mit dem Buchhalter. Sie ist lautstark. Eine zweite, etwas gesittetere Diskussion unter Beizug des Finanzchefs und eine dritte, schon fast freundschaftliche unter Beizug des Betriebschefs folgen, dann klärt sich die Sache.

Da Kurt das Geschäftsauto nie für seinen Arbeitsweg benutzte, sondern sozusagen mit Duldung der Vorgesetzten das Auto ab und an auch privat verwendete, hat der Buchhalter mit seinem Lohnausweis weit übers Ziel hinausgeschossen. Eine schriftliche Weisung wird erstellt, welche festlegt, ab wann Kurt einen Beitrag an die Benzinkosten zu leisten hat, und der korrigierte Lohnausweis wird von einem zufriedenen Kurt entgegengenommen.

Rechtsschutzteam SEV