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Tipps zum Altersrücktritt
Xaver (Name geändert), 60-jährig, Rangiermitarbeiter bei SBB Cargo, ist schon einige Zeit gesundheitlich angeschlagen, beisst sich aber durch und ist nur wenige Tage krank. Als ihm mitgeteilt wird, dass seine Stelle aufgehoben wird, hat er grosse Zukunftsängste. Welche neue Arbeit wird man ihm wohl zumuten und wo? Kommt es zu einem Arbeitsweg von zwei Stunden pro Richtung? Xaver sieht schwarz und «zieht die Notbremse»: Er kündigt seine Anstellung, um vorzeitig in Rente zu gehen und dann noch einen kleinen Job zu suchen. Er kündigt nicht mit der sechsmonatigen Kündigungsfrist, sondern derart früh, dass bis zum Ablauf der Anstellung, d.h. bis zum Beginn der Rentenleistung, rund 13⁄4 Jahre verbleiben.
Rund zwei Monate nach der Kündigung erkrankt Xaver schwer. Glücklicherweise erholt er sich einigermassen, doch an eine Wiederaufnahme der Arbeit ist nicht zu denken. Die IV spricht ihm zu Recht rasch und unkompliziert eine volle Rente zu. Von Seite SBB Cargo wird richtigerweise die zweijährige Lohnanspruchsfrist eröffnet, gleichzeitig wird Xaver aber auch mitgeteilt, dass die Frist vorzeitig, nämlich per Ablauf der Anstellung enden werde.
Damit war klar, dass die massiv gekürzte Altersrente der PK SBB und die rückzahlbare Überbrückungsrente zur Auszahlung gelangen würden. Hätte Xaver mit der Kündigung gewartet und nur die normale Kündigungsfrist ins Auge gefasst und (logischerweise) nach der Erkrankung nicht selbst gekündigt, wäre er in den Genuss der ganzen zweijährigen Lohnanspruchsfrist und der wesentlich besseren Invalidenleistungen der PK SBB gekommen. Der SEV bemühte sich intensiv da-rum, dass SBB Cargo ihrem langjährigen Mitarbeiter die ungekürzten Leistungen im Krankheitsfall zugesteht, lei- der ohne Erfolg.
Erkenntnisse aus dieser Geschichte:
- Unter keinen Umständen vor dem letztmöglichen Zeitpunkt kündigen!
- Bei laufender Krankenlohnzahlung unter keinen Umständen selbst kündigen!
Einige weitere Aspekte, die es zu beachten gilt:
- Vor dem Entscheid: provisorische Rentenberechnung der Pensionskasse verlangen und allenfalls Budgetberatungsstelle aufsuchen.
- Allfälligen nächsten Zeitpunkt einer vollen Treueprämie abwarten.
- Ablauf der Anstellung per Ende April/Mai wählen, denn dadurch besteht die Möglichkeit, dass die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige/r bereits bezahlt sind.
- Regelung des FVP-Anspruchs, falls noch grössere Reisepläne vorhanden.
- Die Kündigungsfristen der Pensionskasse beachten, falls Kapitalbezug beabsichtigt.
- Abklären von gesetzlichen Einschränkungen für Auszahlung des Pensionskassenguthabens, falls die Schweiz definitiv verlassen wird.
- Abklären von gesetzlichen Einschränkungen für die Weiterzahlung allfälliger bereits laufender AHV- und IV-Renten, falls die Schweiz definitiv verlassen wird.
- Anmeldung für Vorbereitungskurs auf die Pensionierung – siehe Angebote des Arbeitgebers und/oder des SEV bzw. von Movendo.
Rechtsschutzteam SEV