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Arbeitgeber sind in der Pflicht

Dann und wann geht vergessen, dass die Fürsorgepflicht dem Weisungsrecht und der Treuepflicht Grenzen setzt. Wir beleuchten deshalb einige besondere Aspekte der Fürsorgepflicht und nennen dabei auch einzelne Beispiele aus dem Alltag des SEV-Rechtsschutzes.

Kurz zusammengefasst kann gesagt werden, dass der Arbeitgeber die Gesundheit und die persönliche Integrität der Mitarbeitenden zu schützen hat. Unbestritten ist, dass dieser Schutz nicht nur die physische und psychische Gesundheit im engeren Sinn betrifft, sondern auch die Wahrung der persönlichen und beruflichen Ehre, die Stellung und das Ansehen im Betrieb sowie das Respektieren der Meinungsäusserungsfreiheit und der Privatsphäre bzw. der verfassungsmässigen Grundrechte. In einem neueren Urteil legte das Bundesgericht fest, dass für ältere, langjährige Mitarbeitende eine erhöhte Fürsorgepflicht gilt. Wie bei den meisten gesetzlichen Bestimmungen richtet sich deren Anwendung und Wirkung nach der konkreten Situation im Einzelfall.

  • Während ein Bauunternehmen wohl kaum straffrei davon kommt, wenn die Arbeitssicherheitsvorschriften von Seiten der Unternehmung missachtet wurden, dürfte es wesentlich schwieriger werden, dem Arbeitgeber in einem Burn-out-Fall eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht vorzuwerfen.
  • Obwohl einem Fachkader der SBB keine Leistungsmängel, sondern lediglich einige wenige rein interne Kommunikationsverstösse vorgeworfen werden konnten, hat das Bundesgericht das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit geringer gewichtet als die Treuepflicht und die ordentliche Entlassung des Betroffenen bestätigt. Das SEV-Rechtsschutzteam musste schon wiederholt feststellen, dass engagierte, gut qualifizierte Mitarbeitende, welche sich in einer Stresssituation auch einmal pointiert zu äussern wagen, nicht geschätzt, sondern bestraft werden.
  • Interessant dürfte auch jener Gerichtsfall werden, in welchem die SBB einem im Büro tätigen Mitarbeiter gekündigt hat, weil dieser nach einer langen Laufzeit einer Therapievereinbarung in geringem Ausmass und in der Freizeit gegen die totale Abstinenzverpflichtung verstossen hatte.
  • Eine KTU in der Zentralschweiz entliess vor einiger Zeit einen rund 60 jährigen, langjährigen Mitarbeiter. Aufgrund der Aktenlage kam das SEV-Rechtsschutzteam zum Schluss, dass der Arbeitgeber mutmasslich in mehrfacher Hinsicht seine erhöhte Fürsorgepflicht verletzt haben dürfte. Die Klage auf missbräuchliche Kündigung ist beim zuständigen Gericht pendent. Wir werden zu gegebener Zeit darüber berichten.

Gemäss den beim SEV eingehenden Hilferufen tun sich die Arbeitgeber, insbesondere auch die SBB, schwer, die erhöhte Fürsorgepflicht zu leben. So werden ältere Mitarbeitende, welche an ihre Leistungsgrenze stossen, nicht entlastet, sondern in Form der Personalbeurteilung und mit Zielvereinbarungen unter Androhung arbeitsrechtlicher Massnahmen zusätzlich unter Druck gesetzt. Zur erhöhten Fürsorgepflicht würde auch gehören, bei Arbeitsplatzkonflikten frühzeitig und angemessen zu reagieren. Vergessen geht die erhöhte Fürsorgepflicht oft auch bei älteren Mitarbeitenden, welche aufgrund von Reorganisationen die Stelle verlieren oder diese aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und entlassen statt intern im Betrieb umplatziert und eingegliedert werden.

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • Regina Puchimget

    Regina Puchimget 27/04/2022 04:19:18

    Chinesische Chefin hat mich gekündigt. Stets Moobing, normal. Bestrebt um billige Arbeitskräfte.Gastro hat Probleme Mitarbeiter zu finden, Nur zu tiefen Löhnen.