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Wie ist die Probezeit im Gesetz geregelt?

Wann ist eine Probezeit anwendbar? Wie lange dauert sie? Und was bedeutet sie bezüglich des Kündigungsschutzes?

Die Probezeit ist im Artikel 335b des Obligationenrechts verankert und wird im Allgemeinen wie folgt definiert: Bedenkzeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, die beiden Seiten erlaubt, sich gewahr zu werden, ob die Situation ihren Erwartungen entspricht und ob ihnen die Leistungen passen.
Wann gibt es eine Probezeit?

Die Probezeit kommt bei einem neuen Arbeitsverhältnis zur Anwendung, nicht aber, wenn zum Beispiel ein Auszubildender nach der Lehre ohne Unterbruch bei seinem Arbeitgeber tätig bleibt. Auch bei einem unternehmensinternen Stellenwechsel – etwa von SBB Cargo zu SBB Infrastruktur – gibt es keine Probezeit.

Generell kann in jedem Arbeitsvertrag der Verzicht auf die Probezeit festgehalten werden.
Bei Temporärarbeit sind mehrere Probezeiten zulässig: je eine zu Beginn eines Einsatzes in einer neuen Unternehmung. Eine erneute Probezeit kann auch vereinbart werden, wenn Temporärangestellte mit der Unternehmung, bei der sie bis anhin gearbeitet haben, einen Arbeitsvertrag abschliessen. Denn in diesem Fall hat die Unternehmung zuvor nicht als Arbeitgeberin im vertraglichen Sinn gegolten.

Dauer

Die Probezeit dauert normalerweise einen Monat, höchstens aber drei Monate. Diese Maximaldauer übernimmt nun übrigens auch der neue GAV SBB 2015, während seine früheren Versionen (nicht aber die des GAV SBB Cargo) die Möglichkeit einer Verlängerung bis höchstens 6 Monate vorsahen. In diesem Punkt ist das SBB-Personal nun besser geschützt.

Wenn Angestellte in ihrer Probezeit wegen eines Unfalls, einer Krankheit oder einer unfreiwilligen gesetzlichen Verpflichtung während einer bestimmten Zeit nicht arbeiten können, kann die Probezeit um diese Zeitspanne verlängert werden.

Probezeit heisst weniger Kündigungsschutz

In der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Seiten noch weniger stark bindend: Es kann jederzeit aufgelöst werden, und zwar mit einer Kündigungsfrist von 7 (Kalender-)Tagen.
Die OR-Bestimmungen zur missbräuchlichen Kündigung (Art. 336 bis 336b) sind während der Probezeit anwendbar, nicht aber jene zur «Kündigung zur Unzeit» gemäss Art. 336c OR, das heisst

  • während einer krankheits- oder unfallbedingten Hinderung an der Arbeitsleistung (im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, danach während 90 Tagen, ab dem 6. Dienstjahr während 180 Tagen),
  • während einer Schwangerschaft,
  • während eines obligatorischen Militär- oder Zivildienstes oder während einer vom Bund angeordneten Hilfeleistung im Ausland.

Denn der Artikel 336c hält ausdrücklich fest, dass erst nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung in diesen Situationen missbräuchlich ist.

Rechtsschutzteam SEV