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IV-Rente sofort gestrichen

Wovon lebt ein Rentenempfänger, wenn ihm während eines Rekursverfahrens die bisherigen Renten fehlen?

Die Bedingungen, die für die Gewährung einer Invalidenrente erfüllt werden müssen, sind in den letzten Jahren bedeutend verschärft worden – dies als Folge der Gesetzesrevisionen, die von der rechtsgerichteten Mehrheit im eidgenössischen Parlament verabschiedet wurden. Bei Revisionen der IV-Leistungen kommt es immer häufiger zu Rentenkürzungen oder sogar zur vollständigen Aberkennung. Auch wenn der Gang vor die Gerichte offen bleibt, stellt sich sehr schnell ein Problem: die Rekurse haben keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Rente während der ganzen Dauer des Verfahrens reduziert oder ausgesetzt wird und dass man auf den Entscheid des Gerichtes warten muss. Das kann Monate dauern. Die rechtlichen Fragen und ihre sozialen und menschlichen Auswirkungen, die sich in der hier geschilderten Situation stellen, sollen kritisch hinterfragt werden.

Aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen

Georges* bezieht seit vielen Jahren eine IV-Rente. Aber im Zug eines Revisionsverfahrens der kantonalen IVStelle wird sie gestrichen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Obschon das kantonale Gericht in erster Instanz Georges Recht gibt, zieht die IV-Stelle den Fall weiter vor das eidgenössische Versicherungsgericht. Und George wird in diesem «Fall» verlieren.

Verwaltung vs. Mensch

Angesichts der Höhe der Rente, um die es geht, würde Georges, sollte das endgültige Urteil zu seinen Ungunsten ausfallen, laut dem eidgenössischen Gericht die ausgerichteten Beiträge möglicherweise nicht rückerstatten können. Das Interesse von Georges, weiterhin von der Rente profitieren zu können, die er bisher erhielt, ist laut Gericht dem Interesse der IV untergeordnet.

Schwierige Situation

Auch wenn die materielle Situation von Georges seit dem Wegfall der Rente schwierig ist, ist dies in den Augen der Invalidenversicherung kein ausreichender Grund, seiner Einsprache die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Im Gegenteil, das Interesse der Verwaltung, also der Invalidenversicherung, wird als höher eingestuft. Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung gewährt würde, der Rekurs letztlich aber abgewiesen, wäre nach Ansicht des eidgenössischen Versicherungsgerichts zu Recht zu befürchten, dass die Rückerstattung der überwiesenen Leistungen nicht möglich wäre.

Rechtsschutzteam SEV
* Name geändert, der Redaktion bekannt

Kommentar

Die Tatsache, dass Georges während der ganzen Verfahrensdauer keine Rente mehr bekommt, sei kein genügend starkes Argument für die aufschiebende Wirkung, ausser es wäre von Anfang an klar, dass er vor dem eidgenössischen Gericht Recht erhielte. Es ist legitim, sich die folgende Frage zu stellen: Warum soll eine Rente aberkannt werden, wenn man sicher ist, dass sie im Fall eines Rekurses rückerstattet würde? Oder, umgekehrt: Wie kann die Einstellung der Rente allein dadurch gerechtfertigt werden, der Versicherung Massnahmen zur Rückforderung ungerechtfertigt ausbezahlter Renten zu ersparen? Auf der einen Seite ist hier eine Verwaltungsstelle, auf der andern aber ein Mensch, der mit materiellen, ja: existenziellen Problemen konfrontiert ist. Die hier vorgenommene – und von der Jurisprudenz gestützte – Gewichtung der Interessen ist besonders stossend.