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Facebook sprengt den privaten Rahmen

Bei der Nutzung von Facebook und Internet im Allgemeinen sind einige elementare Regeln zu beachten.

Soziale Netzwerke werden zunehmend auch von Firmen genutzt, um ihre Produkte und Dienstleistungen zu vermarkten. Verkehrsunternehmen bilden da keine Ausnahme. Nachdem die SBB anfänglich für ihre Mitarbeitenden den Zugang zum Internet – vor allem zu Facebook – blockiert hatte, ist inzwischen auch die grösste Schweizer Bahn auf den Zug der «sozialen Medien» aufgesprungen (siehe Kasten).

Deren Nutzung birgt aber gewisse Risiken. So ist das Gedächtnis von Facebook unfehlbar, das Verhalten der Nutzer/innen dagegen weniger, wie in jüngster Zeit etliche Rechtsfälle gezeigt haben.

Darf man auf Facebook über Vorgesetzte schimpfen?

Auf keinen Fall, betonen Anwälte, Fachleute für neue Medien und Arbeitsrechtsspezialisten einhellig. Eine solche Beschimpfung kann eine Ehrverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen und zu Sanktionen bis hin zur fristlosen Entlassung Anlass geben. Alles hängt von der Art der Aussagen, des Zusammenhangs und der Verbreitung ab. Im Fall eines Gerichtsverfahrens ist dies eine Frage der Wertung.

Mitarbeitende haben gegenüber dem Arbeitgeber eine Sorgfalts- und Treuepflicht. Die Meinungs- und Äusserungsfreiheit ist ein verfassungsmässiges Recht, doch wer seine Hierarchie auf Facebook kritisiert, geht ein Risiko ein. Auch im öffentlichen Sektor gibt es solche Vorschriften; so verpflichtet etwa das Bundespersonalgesetz (BPG) die Angestellten zur Einhaltung des Berufs-, Geschäftsund Amtsgeheimnisses. Diese Regeln werden im GAV SBB in den Artikeln 35 bis 37 genauer ausgeführt.

Das Unternehmen oder die Hierarchie sollten nicht über Facebook angegriffen werden, bevor interne Möglichkeiten zur Problemlösung ausgeschöpft worden sind.

SBB-Personal darf Facebook nutzen

Die SBB will die neuen Medien vermehrt nutzen «und ermuntert auch ihre Mitarbeitenden, dies zu tun», wie in der «SBB-Zeitung» vom 14. August zu lesen war. Dahinter steckt wohl auch die Idee, dass das Personal die von der SBB Anfang Juli lancierte Facebook- Seite besuchen und beleben soll. Dort wird pro Wochentag mindestens ein Beitrag aufgeschaltet. Die Kommentare dazu beantwortet ein Team des Contact-Centers Brig.

Jedenfalls macht die SBB nun ihren Mitarbeitenden Facebook am Arbeitsplatz wieder zugänglich. Wer Zugang wünscht, muss aber zuerst im Intranet ein Training im Umgang mit Social Media absolvieren und Richtlinien für deren Nutzung akzeptieren. Gut 2000 Mitarbeitende hätten dies in den letzten Wochen bereits getan, so die «SBB-Zeitung» weiter. Die letzte Richtlinie lautet: «Nutzen Sie Social Media am Arbeitsplatz angemessen, sodass Ihre Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Aktivitäten auf Social Media Plattformen während der Arbeitszeit sind sinnvoll, wenn diese Ihre Arbeit ergänzen und unterstützen. Private Nutzung von Social Media beschränken Sie am besten auf Ihre freie Zeit.» Facebook-Videos und Youtube bleiben gesperrt.

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Sind Äusserungen auf Facebook Privatsache?

Facebook-Beiträge sind nicht unbedingt für alle Facebook- Nutzer/innen sichtbar. Gehören sie somit zur Privatsphäre? Eine schwierige Frage, denn soziale Netzwerke bilden eine Grenzzone zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich.

Zudem bewahrt Facebook von jedem von Ihnen veröffentlichten Beitrag eine Kopie auf. Daraus können Sätze oder Bilder kopiert und in Zirkulation gebracht werden, sodass sie auch für Leute sichtbar werden, die nicht unbedingt Zugriff auf Ihr Facebook-Profil haben.

Rechtsprechung im Wandel

Mit solchen Fragen haben sich auch die schweizerischen Gerichte zunehmend zu befassen, wie neulich mehrere Verfahren zeigten. Je nach Art der veröffentlichten Beschimpfungen wurden Strafen von 5 bis 15 Tagessätzen ausgesprochen, hinzu kamen die Gerichtskosten. Dies ist nur die Spitze des «Eisbergs», denn oft einigen sich die Streitparteien aussergerichtlich, bevor es zu einem Gerichtsurteil kommt.

Auch der SEV-Rechtsschutz hat in den letzten Monaten zugunsten von Kollegen intervenieren müssen, die aufgrund von Äusserungen auf Facebook von ihrem Arbeitgeber sanktioniert wurden. Die Sanktionen reichten vom einfachen Verweis bis zur Kündigung. Im Mittelpunkt solcher Verfahren steht oft das Argument, dass das Vertrauensverhältnis zerstört worden sei, und es ist dann sehr schwierig, den Arbeitgeber zur Rücknahme seiner Sanktion zu bewegen.

Weitere Vorsichtsmassnahmen bei der Nutzung neuer Medien

  • In sozialen Netzwerken ist Höflichkeit am Platz.
  • Vom Gebrauch von Pseudonymen oder falschen Profilen ist abzuraten, da Ihr Ruf leiden könnte, falls Sie entlarvt werden.
  • Schützen Sie Ihre Privatsphäre: Schränken Sie Ihr Facebook-Profil stark ein, was die Einsichtsrechte betrifft.
  • Klicken Sie nicht auf jeden Link – vor allem Videos enthalten oft Viren – und geben Sie nichts Vertrauliches wie Passwörter in Phishing- Webseiten ein.
  • Rechtsschutzteam SEV