Auch auf Dringlichkeitsfahrten müssen Unfälle vermieden werden. Wie weit geht die Sorgfaltspflicht?

Vorsicht mit Blaulicht

Im Zuge der Reorganisation und Professionalisierung der SBB-Betriebswehr wurden deren Dienstfahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet.

Kollege X wurde infolge eines Personenunfalls zum Schadenplatz gerufen. Er machte sich mit dem Dienstfahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn auf den Weg. Trotz rotem Lichtsignal überquerte er eine Strassenkreuzung und kollidierte mit einem bei Grün abbiegenden Auto.

Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass Verzweigungen bzw. Kreuzungen bei Rotlicht trotz eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn mit höchster Sorgfalt zu befahren sind. X habe diese Vorsicht vermissen lassen, müsse doch immer damit gerechnet werden, dass einzelne Strassenbenützer die besonderen Warnsignale nicht oder zu spät beachten würden. Da X Mängel in der Sachverhaltsabklärung sah, die Busse als ungerecht empfand und zudem einen Führerausweisentzug vonseiten des Strassenverkehrsamtes befürchtete, ersuchte er den SEV um Berufsrechtschutz.

Straffreiheit?

Für Blaulichtfahrten gilt Artikel 100 SVG (Strassenverkehrsgesetz). Grundsätzlich gilt, dass die oberste Pflicht das sichere Ankommen ist. Bei Überfahren von Rotlichtern muss je nach Situation Schritttempo gefahren werden, weil sich der Fahrer des Notfallfahrzeugs nicht darauf verlassen darf und kann, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer richtig verhalten. Es sollte bzw. muss möglich sein, auf Sicht anzuhalten. Falls diese Sorgfaltspflichten beachtet werden, gilt die Straffreiheit.

Autofahrer «von der Sonne geblendet»

Der vom SEV zugeteilte Vertrauensanwalt erhob nach Einsichtnahme in die Untersuchungsakten Einsprache gegen die Bussenverfügung. Der Anwalt machte insbesondere geltend, X habe sich auf einer notwendigen Dringlichkeitsfahrt befunden, die besonderen Warnsignale eingeschaltet und die Innerortsgeschwindigkeit nicht überschritten. Beim Unfallort habe es sich um einen übersichtlichen mehrspurigen Strassenabschnitt gehandelt. X habe darauf vertrauen können, dass die anderen Verkehrsteilnehmer korrekt reagieren würden, was diese – bis auf einen – auch taten. Der in den Unfall verwickelte Autofahrer habe zu Protokoll gegeben, die Sonne habe ihn geblendet und er habe bei geschlossenem Fenster Radio gehört.

Die Staatsanwaltschaft folgte diesen Argumenten nicht und bestätigte mit Strafbefehl die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, X habe es an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen. Konkret hätte er sich angesichts des Rotlichts an die Verzweigung «herantasten» und diese höchstens im «Schritttempo » befahren dürfen.

Einspruch gegen den Strafbefehl

Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falles und des Umstands, dass im Rahmen des Strafbefehls nur sehr oberflächlich auf ihn eingegangen wurde, gab der SEV dem Anwalt «grünes Licht», die Sache gerichtlich beurteilen zu lassen.

Busse ersatzlos aufgehoben

Der Einzelrichter hatte mindestens teilweise ein Einsehen. Er sprach X der leichten Verkehrsregelverletzung schuldig, hob jedoch die von der Vorinstanz bestätigte Busse ersatzlos auf. Zudem wurde ein Teil der Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Dank diesem «Freispruch zweiter Klasse» entfällt der Eintrag ins Strafregister. Ebenfalls dürfte das Strassenverkehrsamt auf einen Entzug des Führerausweises verzichten.

Rechtsschutzteam SEV