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Im Vordergrund stehen Gesundheit und Sicherheit

Welche Regeln gelten im Fall von mehreren Dienstorten?

Immer wieder stehen unsere Mitglieder vor der Frage, welche Regeln im Fall von mehreren Dienstorten gelten. Hier die Antwort von SEV-Gewerkschaftssekretärin Regula Pauli.

© Kingrise/Pixabay

Die Regelung, dass den Mitarbeitenden mehrere Dienstorte zugewiesen werden können, ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, kurz AZG. Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt, nämlich in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV). Zulässig ist die AZGV-Regelung nur unter der Voraussetzung, dass sie zwischen den Sozialpartnern in einem GAV vereinbart wurde, oder wenn ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis besteht.

Gesundheit und Sicherheit des Personals stehen für den SEV im Vordergrund. Dementsprechend ist der SEV nur verhandlungsbereit, wenn ein echtes betriebliches Bedürfnis für mehrere Dienstorte besteht und es sich nicht um eine reine Sparmassnahme handelt. Der SEV stimmt deshalb einer Lösung mit mehreren Dienstorten nur dann zu, wenn klare Rahmenbedingungen erfüllt sind:

  • Jedem Mitarbeiter bzw. jeder Mitarbeiterin muss ein Hauptdienstort zugewiesen werden.
  • Weitere Dienstorte müssen im GAV bezeichnet werden.

Mit unseren Sozialpartnern wird dann eine individuelle Lösung ausgehandelt, die auf die betriebliche Ausgangssituation zugeschnitten ist. Alleinige finanzielle Abgeltungen sind nicht zulässig. Dies, weil der Gesundheitsschutz nicht durch Geld ersetzt werden kann. Dabei berücksichtigen wir auch mögliche Auswirkungen auf die Schicht-planung und regeln Rahmenbedingungen, wie eine maximale Anzahl von Diensten ab einem zusätzlichen Dienstort. Ziel dabei ist es immer, dem Sinn und Zweck des Arbeitszeitgesetzes – Sicherheit und Gesundheitsschutz – zu entsprechen.

Regula Pauli ist SEV-Gewerkschaftssekretärin und AZG-Expertin.
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