Transportpolizei

AZG-Verstösse rasch korrigiert

Nachdem der SEV von Einsatzplänen der Transportpolizei Kenntnis erhalten hatte, die das Arbeitszeitgesetz verletzen, intervenierte er bei der Leitung. Diese räumte ein, dass Fehler passiert seien, und ergriff Massnahmen, damit solche Fehler bei der Einsatzplanung nicht mehr vorkommen sollten.

In der Romandie, so scheint es, kennen die Einteiler nicht alle Feinheiten des Arbeitszeitgesetzes und der zugehörigen Verordnung, der SBB-Reglemente und des GAV SBB. Der SEV wurde nämlich von einigen Mitgliedern auf Regelverstösse bei den Dienstplänen aufmerksam gemacht, worauf dieser sofort reagiert und bei der Leitung der TPO die entsprechenden Korrekturen verlangt hat. Es handelte sich dabei insbesondere um Verstösse gegen die Ruheschichtregelung, der Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten und bei der Zuteilung von einzelnen Freitagen, die nur mit Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters bzw. der betroffenen Mitarbeiterin möglich sind.

Fehler eingeräumt – und sofort korrigiert

Michel Willy, Chef der Transportpolizei in der Westschweiz, hat daraufhin die Einteilungen kontrollieren lassen und anschliessend eingeräumt, dass Fehler vorgekommen sind. Sofort wurden Korrekturen vorgenommen. Die Leitung hat auch Massnahmen ergriffen, damit diese Art von Regelverstössen in Zukunft nicht mehr vorkommen können. Zuhanden der Einteiler wurde eine Checkliste erarbeitet, und sie sollen auch eine entsprechende Ausbildung durchlaufen.
Der zuständige SEV-Gewerkschaftssekretär Jürg Hurni zeigt sich denn auch sehr befriedigt über die Art, wie sich die Dinge entwickelt haben – ganz besonders, weil die betroffenen Mitarbeitenden sehr schnell von den neuen, rechtlich nicht zu beanstandenden Einsatzplänen profitieren konnten. Jean-Pierre Etique, Gewerkschaftssekretär und Spezialist für das Arbeitszeitgesetz, zeigt sich ebenfalls befriedigt von der Art, wie die Leitung der Transportpolizei sich des Dossiers angenommen und die Unregelmässigkeiten beseitigt hat.

Verschiebung in Uniform

Bestehen bleibt die Problematik der Uniformtragpflicht bei Einzelverschiebungen: Gemäss einer Weisung von letztem September müssen TPO-Mitarbeitende bei Einzelverschiebungen den Weg vom Dienst- zum Einsatzort in Uniform zurücklegen. Der SEV ist überzeugt, dass es gefährlicher ist, wenn sich TPO-Mitarbeitende allein in Uniform statt in Zivil verschieben, und hat sich deshalb gegen diese Weisung ausgesprochen. Nach Auffassung der Gewerkschaft verstösst die SBB mit der Weisung gegen Artikel 82, Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes, wo festgehalten ist: «Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.»

Verschiebung in Zivil verlangen

Der SEV macht die Mitarbeitenden auf die Tatsache aufmerksam, dass die strittige Weisung dem Offizier das Recht einräumt, «in weiteren Ausnahmefällen» über die Uniformtragpflicht zu entscheiden. Wer es also vorzieht, in Zivil an den Einsatzort zu fahren, sollte vom zuständigen Offizier die Ermächtigung dazu verlangen. Falls diese verweigert wird, ist eine Meldung beim SEV ratsam, damit dieser nach Kenntnis der Umstände sofort reagieren kann.

Henriette Schaffter / pan.