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«Beschluss 25»: Schiedsgericht gibt SEV recht

Gericht verurteilt SBB-Sololauf

Der «Beschluss 25» aus dem GAV 2011 ist nicht totes Papier: Das vom SEV angerufene Schiedsgericht verpflichtet SBB und SEV, gemeinsam nach Kriterien für allfällige weitere Anspruchsgruppen für die Lokführer-Lohnkurve zu suchen. Dagegen hatte sich die SBB vier Jahre lang gewehrt.

Nicht nur Personen- und Güterzüge brauchen Lokführer. Aber wer erfüllt wohl die Bedingungen?

Mit dem Urteil des Schiedsgerichts ist in der Sache noch überhaupt nichts geregelt. Aber das Vorgehen ist nun klar, und zwar so, wie es der SEV immer verstanden hatte.

Ein Blick zurück: Der GAV 2011 wurde in einer Nachtsitzung abgeschlossen; dabei wurden zu einigen offenen Punkten Beschlüsse gefasst, die die Parteien zu einem weiteren Vorgehen verpflichten, ohne dass das Resultat bereits festgelegt war. Einer dieser Beschlüsse trägt die Nummer 25 und ist der Lohnkurve für Lokführerinnen und Lokführer gewidmet. Er lautet: «Die Regelung Lokpersonal wird in einer separaten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgehalten. Bis 31.3.2011 werden die Triebfahrzeugführer, die nach den gleichen Kriterien einzuordnen wären wie die bereits zugeordneten Triebfahrzeugführer, überprüft.»

SBB blockt ab

Ende März 2011 teilte die SBB dem SEV mit, dass sie die Überprüfung durchgeführt habe und keine weiteren Triebfahrzeugführenden gefunden habe, die die gleichen Kriterien erfüllen. Seither wird gestritten. Einerseits darum, dass die Überprüfung nicht einseitig, sondern gemeinsam zu erfolgen habe, und andererseits über den Begriff «gleiche Kriterien». Die SBB wollte eine enge Auslegung, wogegen der SEV immer darauf hinwies, dass der Ausdruck sinngemäss zu verstehen sei, da der damalige Beschluss sonst völlig überflüssig wäre.

SEV geht vor Gericht

Das Schiedsgericht, das der SEV nach zahllosen Anläufen für eine einvernehmliche Lösung angerufen hatte, bestätigte nun die Haltung des SEV und entschied: «Die Parteien sind verpflichtet, in einem partnerschaftlichen Verfahren Kriterien für die Zuordnung allenfalls weiterer Triebfahrzeugführer/innen zur Lokführerlohnkurve zu entwickeln. Es wird den Parteien eine Frist bis Ende 2015 gesetzt.»

Zwei Punkte im Entscheid sind wesentlich: «partnerschaftliches Verfahren» und das Erheben von Kriterien.

Damit kommt die SBB nicht mehr darum herum, zusammen mit dem SEV zu überprüfen, welche anderen Triebfahrzeugführenden allenfalls eben- falls lohnmässig zum Lokpersonal gezählt werden. Diese Frage wird also bis Ende Jahr zu entscheiden sein.

Und nun?

Es ist jedoch zu früh, um bestimmten Kategorien Hoffnungen zu machen. Nach wie vor ist unklar, welche Berufsgruppen diese Kriterien erfüllen können – aber immerhin geht auch das Schiedsgericht davon aus, dass es weitere Gruppen gibt; andernfalls hätte es damals den Beschluss 25 gar nicht gebraucht.

Diese Klärung der Kriterien wird eine anspruchsvolle Sache werden, denn die SBB wird weiterhin eine extrem enge Auslegung anstreben. Der SEV seinerseits wird im Interesse seiner Mitglieder alles daransetzen, die Kategorien korrekt zu benennen, über die schon damals nachgedacht wurde, als es in der langen Entscheidungsnacht des GAV 2011 nicht mehr für eine Einigung in der Sache reichte.

Peter Moor

Kommentare

  • Battista

    Battista 09/02/2017 18:33:36

    Salve ,e passato più di un anno e mezzo ,e vi siete dimenticati di noi conducenti veicoli motore???? Non siamo più importanti ??? Grazie