SBB und SBB Cargo: Zulagen anteilmässig auch in den Ferien zahlen
Eisenbahner klagen für Zulagen im Ferienlohn
Die SBB soll Tausenden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Nacht- und Sonntagszulagen nachzahlen: Dies verlangt das Personal nun auf rechtlichem Weg. Der SEV hat die SBB zuvor aufgefordert, einvernehmlich auf diese Forderung einzugehen, doch die SBB folgt nicht dem Beispiel von Swisscom und Post.
Der als "Orange-Urteil" bekannte Entscheid des Bundesgerichts hat Auswirkungen auf alle Unternehmen, die regelmässig Nacht- und Sonntagszulagen bezahlen. Der Anspruch auf diese Zulagen gilt nämlich auch während den Ferien, da sie ein Lohnbestandteil sind, hat das Bundesgericht entschieden. Die Gewerkschaft Kommunikation hatte sich für Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens Orange eingesetzt und Recht bekommen. Seither ist das "Orange-Urteil" Massstab für Einigungen sowohl in der Telekommunikationsbranche wie vor kurzem auch bei der Post.
Anders verhält sich die SBB: Sie sieht keinen Handlungsbedarf. Auf eine erneute Nachfrage des Schweizerischen Eisenbahn- und Verkehrspersonal-Verbands hat die neue SBB-Führung diese Haltung bekräftigt, weshalb der SEV nun im Interesse seiner betroffenen Mitglieder den Rechtsweg beschreitet. Dieser ist für die SBB als öffentlichrechtliche Unternehmung anders als bei privaten Unternehmen: Mitarbeiter verlangen formell vom Arbeitgeber die Nachzahlung der Zulagen und werden einen abschlägigen Bescheid erhalten, in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. Diese kann dann auf dem Rechtsweg weitergezogen werden. Bei SBB Cargo, die eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ist, klagen Mitarbeiter vor dem Arbeitsgericht des Kantons Waadt die Nachzahlung ein – im selben Kanton, in dem seinerzeit auch schon die Orange-Mitarbeiter geklagt haben. In beiden Fällen stellt der SEV seinen Mitgliedern Rechtsschutz.
Im neuen GAV geregelt
Gemäss geltender Praxis besteht ein rückwirkender Anspruch auf 5 Jahre Nachzahlung. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesamtarbeitsvertrags für SBB und SBB Cargo ist der Anspruch jedoch für die Zukunft ausgeschlossen worden, indem diese Zahlungen neu als integriert gelten. Aus dieser Klärung leitet der SEV ab, dass auch der SBB klar ist, dass unter den vorherigen GAVs ein entsprechender Anspruch des Personals bestanden hat.
Vorbild für alle Bahnen
Auch bei den so genannten Privatbahnen und weitern konzessionierten Transportunternehmen ist die Frage der Nacht- und Sonntagszulagen in den Ferienlöhnen ein Thema. Der SEV geht davon aus, dass die Gutheissung der Klagen betreffend SBB Signalwirkung haben wird und die anderen öV-Unternehmungen nachziehen. Bei diesen Unternehmen besteht jedoch kein Zeitdruck, da in den bestehenden Verträgen keine Regelungen enthalten sind.