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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Erkranken Arbeitnehmende und sind sie in der Folge in der Erfüllung der Arbeitsleistung eingeschränkt, so erhalten sie weiterhin Lohn für eine bestimmte Zeit (sogenannte Lohnfortzahlung). Nachfolgend einige rechtliche Fragen und Antworten zum Thema.
Unter welchen Bedingungen besteht gemäss Gesetz im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Gemäss Gesetz müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Erforderlich ist zunächst eine Arbeitsverhinderung. Diese liegt dann vor, wenn die betroffene Person in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, bzw. die betroffene Person ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllen kann. Die betroffene Person muss weiter gerade deshalb an der Arbeitsleistung verhindert sein, weil sie erkrankt ist. Drittens darf die Erkrankung nicht mutwillig oder fahrlässig herbeigeführt worden sein. Viertens muss das Arbeitsverhältnis bereits mehr als drei Monate gedauert haben oder auf mehr als drei Monate eingegangen worden sein. In Einzel- oder Gesamtarbeitsverträgen kann abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart werden, dass auch bei Arbeitsverträgen, welche weniger als drei Monate gedauert haben oder auf weniger als drei Monate eingegangen wurde, die Lohnfortzahlung geschuldet ist.
In welcher Höhe und wie lange ist die Lohnfortzahlung geschuldet?
Sind alle vier Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss Gesetz während einer bestimmten Zeit grundsätzlich Anspruch auf den Lohn, welcher die betroffene Person in diesem Zeitraum verdient hätte, wenn sie voll arbeitsfähig gewesen wäre. Die Mindestdauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach lokalen Skalen (Basler Skala, Berner Skala und Zürcher Skala). Die Skalen regeln die Dauer der Lohnfortzahlung abhängig von der Anzahl der Dienstjahre. Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen werden, sofern sie für die oder den Arbeitnehmer:in mindestens gleichwertig ist.
Wann gilt eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Lohnfortzahlungsvereinbarung als gleichwertig?
Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung selbst finanzieren. Stattdessen aber kann er das Risiko versichern lassen. Bei einer Versicherungslösung sind die Eckwerte (gedecktes Risiko, Dauer und Höhe der Versicherungsleistung, Wartefrist, Karenztage, Prämientragung) im Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag festzuhalten. Eine von der gesetzlichen Lohnfortzahlungsregelung abweichende Lösung muss jedenfalls – unabhängig davon ob versichert oder nicht - zumindest gleichwertig sein. Was als gleichwertig gilt, ist umstritten. Nach der Rechtsprechung ausreichend ist eine Leistungsdauer von 720/730 Tagen innerhalb von 900 Tagen mit mindestens 80 % Lohnhöhe und Versicherung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Das SEV-Rechtsschutzteam steht für rechtliche Fragen rund um das Thema Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zur Verfügung.
Rechtsschutzteam SEV