Link zum Recht
Eine Lawine kam ins Rollen
Eine Kollegin, nennen wir sie Erika, kontaktierte das Rechtsschutzteam des SEV, weil ihr der Vorgesetzte die Sommerferien nicht ihrem Wunsch entsprechend gewährte. Bei diesem Problem konnte der SEV nur bedingt helfen. Denn bei der Zuteilung der Ferien sind zwar die Wünsche des Personals soweit möglich zu berücksichtigen, insbesondere wenn auf schulpflichtige Kinder und ebenfalls berufstätige Partner und Partnerinnen zu achten ist. Doch letztlich darf der Arbeitgeber festlegen, wann die Ferien zu beziehen sind, wobei er eine angemessene Vorlaufzeit respektieren muss. Laut Gesetz sind mindestens zwei Wochen zusammenhängend zu gewähren, und auch die Anordnung von Betriebsferien ist zulässig.
Anrecht auf Monatslohn, Regionalzulage und Spesen
Im Gespräch mit Erika zeigte es sich, dass sie im Stundenlohn angestellt wurde und gleichzeitig ein Mindestprozentsatz definiert war. Wie bei Anstellungen im Stundenlohn gesetzlich verlangt, wurde im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung eine separate Ferienvergütung ausgewiesen.
Die Kontrolle der Lohnabrechnungen führte jedoch in anderer Hinsicht einige Mängel zu Tage: Das Arbeitspensum von Erika war derart regelmässig, dass gemäss GAV SBB die Lohnzahlung in Form eines fixen Teilzeitpensums mit Monatslohn hätte geregelt werden müssen. Die Lohnabrechnungen zeigten weiter, dass die Regionalzulage und die Spesenentschädigungen von dienstlichen Fahrten mit dem Privatauto sowie Spesen für Heimarbeit nicht gewährt wurden. Ebenso fand keine Lohnentwicklung statt, weil der Vorgesetzte keine lohnwirksame Personalbeurteilung durchführte.
Der SEV machte die betroffene Organisationseinheit darauf aufmerksam, dass auch bei Teilzeitarbeitenden – egal, ob im Stunden- oder Monatslohn bezahlt – allfällig anfallende Zulagen und Spesen normal zur Auszahlung kommen müssen.
Weiter wies der SEV darauf hin, dass im vorliegenden Fall nicht von einem schwankenden Beschäftigungsgrad oder einer Beschäftigung mit Unterbrüchen gesprochen werden könne und somit der Arbeitsvertrag auf die Bezahlung mit Monatslohn umzustellen sei. Selbstverständlich wurde auch die rückwirkende Zahlung der Regionalzulage, der Spesen sowie die lohnwirksame Personalbeurteilung verlangt.
Gleichbehandlung aller Betroffenen
Die betroffene Organisationseinheit erkannte die gemachten Fehler und korrigierte diese, wie vom SEV beantragt.
Der zuständige HR-Berater war sich zudem bewusst, dass die SBB als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin das Gleichbehandlungsgebot zu respektieren hat. In der Folge wurde nicht nur der Arbeitsvertrag von Erika angepasst, sondern auch mehrere weitere analoge Verträge, was entsprechende Nachzahlungen auslöste.
Rechtsschutzteam SEV
Spezielle Bestimmungen im GAV SBB und SBB Cargo 2015
Ziffern 53 (Teilzeitmodelle), 74 (Teilzeitbeschäftigte), 87 (Monats- oder Stundenlohn) und 114–118 (Pensionierungsmodelle und Lebensarbeitszeitmodell)