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Wenn Arbeiten teuer wird
Wo gearbeitet wird, passieren Fehler, und schnell kann eine kleine Unachtsamkeit zu einem Schaden führen. Wie steht es dabei mit der Haftung?
Grundsätzlich gibt es die Haftpflichtversicherung. Aber wie ist es eigentlich, wenn Mitarbeitende dem Arbeitgeber einen Schaden verursachen? Irgendwer muss ja dann für den Schaden aufkommen.
Schnell ist gesagt: «Das hat der oder die doch mit Absicht gemacht!» Aber was gilt genau? Artikel 321e Absatz 1 OR besagt, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das bedeutet, dass ein Schaden vorliegen muss. Zudem muss ein Tun oder ein Unterlassen eines Mitarbeitenden für diesen Schaden ursächlich sein, und dieses Tun oder Unterlassen muss dem Mitarbeiter vorzuwerfen sein. Etwas, das jedem hätte passieren können, führt nicht in jedem Fall zu einer Schadenshaftung.
«Einfache» und «grobe» Fahrlässigkeit
Für eine Schadenshaftung braucht es, wie der Artikel besagt, Vorsatz (Absicht) oder Fahrlässigkeit.
Vorsatz ist das Handeln mit Wissen und Wollen. Ein «äxtra gmacht» reicht nicht, es braucht den Vorsatz, den Arbeitgeber zu schädigen. Bei der Fahrlässigkeit gilt es zu unterscheiden zwischen der einfachen und der groben Fahrlässigkeit. Fahrlässig im Sinne des Obligationenrechts handelt eine Person dann, wenn sie die elementare, in dieser Angelegenheit geforderte Sorgfalt ausser Acht lässt. Je stärker diese Sorgfalt ausser Acht gelassen wird, umso eher ist Grobfahrlässigkeit anzunehmen. Es ist allerdings ein schmaler Grat zwischen den beiden Formen.
Jede/r nach seinen Kenntnissen
Die Sorgfaltspflicht bezeichnet die Verpflichtung, sich umsichtig zu verhalten. Also sich so zu verhalten, wie es jeder in dieser Situation mit diesem Wissen vernünftigerweise auch getan hätte. Bei der geforderten Sorgfalt kommt es also auch darauf an, was die betreffende Person für einen beruflichen und schulischen Hintergrund hat. Einer Hilfskraft kann also nicht das gleiche Mass an Sorgfalt auferlegt werden wie einer ausgebildeten Fachkraft oder einer langjährigen Mitarbeiterin im Gegensatz zum Berufseinsteiger.
Den Einzelfall betrachten
Für verschiedenste Berufe bestehen Sorgfalts- oder Standesregeln, welche zur Klärung der Haftungsfrage herangezogen werden können. In allen anderen Bereichen muss die Situation individuell abgeklärt werden. Der Arbeitgeber kann aber nicht einfach in jedem Fall vollen Schadenersatz verlangen und somit immer von einer Vorsatztat ausgehen. In Gesamtarbeitsverträgen oder Betriebsreglementen kann die Haftung zugunsten des Arbeitnehmers reduziert werden, etwa in dem die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.
Im weiteren ist zu beachten, dass es auch sogenannt schadensgeneigte Arbeiten gibt. Also Arbeiten, die von sich aus eine grosse Neigung zu Schaden haben. So gehören im Gastronomiebereich Scherben zum Arbeitsalltag und nicht jedes kaputte Glas muss automatisch ersetzt werden.
Wenn am Schluss doch eine Schadenshaftung gegeben ist, sollte in jedem Fall darauf bestanden werden, dass der Schaden nicht einfach vom Lohn abgezogen, sondern in Rechnung gestellt wird. So kann mindestens noch die eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Unterschiedliche gesetzliche Grundlagen
Für SBB und SBB Cargo gilt primär das VG (Verantwortlichkeitsgesetz), d. h. die im OR vorgesehene «Fahrlässigkeit » genügt für eine Haftung nicht, es braucht die «Grobfahrlässigkeit». Bei Fragen wendet euch an das Rechtsschutzteam SEV.
Rechtliche Grundlagen
Haftpflichtregelung nach OR und GAV
OR Art. 321e
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
GAV SBB / GAV SBB Cargo, Ziffer 42
1 Die Haftung des Personals für Schaden, den es der SBB (der SBB Cargo AG) oder einem Dritten zufügt, richtet sich nach dem VG (SBB Cargo: nach dem OR).
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter haftet für Schaden, den sie oder er
a. der SBB (der SBB Cargo AG) durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten unmittelbar zugefügt hat oder
b. in Ausübung der Tätigkeit bei der SBB (der SBB Cargo AG) einem Dritten vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügt hat und den die SBB (die SBB Cargo AG) ersetzen muss.