Die Berechnung von geleisteter und gutzuschreibender Arbeitszeit ist bei teilweiser Arbeitsfähigkeit nicht immer einfach. Der SEV rechnet bei Bedarf nach.

Volle Treue bei Teilarbeitsfähigkeit

Bei Teilzeitarbeit und Teilarbeitsfähigkeit müssen die Stundenabrechnungen genau kontrolliert werden, damit man korrekt behandelt wird.

Die SBB kann nach wie vor auf zahlreiche Mitarbeitende zählen, welche dem Unternehmen während Jahrzehnten treu geblieben sind. Nicht selten kämpfen diese nach vielen Jahren körperlicher Schwerarbeit mit gesundheitlichen Problemen. Dies war auch bei Rolf (Name geändert) so. Während dem Prozess der beruflichen Reintegration und schliesslich auch im Rahmen der sich abzeichnenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses wurde er vom SEV-Rechtsschutzteam begleitet und unterstützt. Nebst den Fragen zu den komplexen Sozialversicherungsleistungen meldete Rolf dem SEV ein Problem mit dem Bezug der Treueprämie.

Die Frage: Wann ist der «Letzte»?

Die Situation von Rolf zeigte sich so, dass er einen erheblichen Restsaldo seiner Treueprämie innerhalb der Fünfjahresfrist während der laufenden Lohnanspruchsfrist bei 50 %-iger Krank-schreibung zu beziehen begann. Wie bei bevorstehenden Auflösungen des Arbeitsverhältnisses üblich, werden die Zeitsaldi geprüft, um den letzten effektiven Arbeitstag zu ermitteln. Rolf staunte nicht schlecht, als er feststellte, dass ihm der Einteiler an Tagen mit 50 % Krankschreibung ganze TP-Tage bzw. 8,2 h abgezogen hatte.

SEV erreicht Neuberechnung

Rolf empfand diese Zeitverbuchungen als ungerecht und reklamierte beim Einteiler und seinem Vorgesetzten. Beide vermochten in ihrem Vorgehen keinen Fehler zu erkennen und zogen einen Vergleich zu den Ferientagen, die bei einem Bezug während einer Teilarbeitsfähigkeit ja auch zu 100 % abgebucht würden.

Rolf wandte sich nun ans SEV-Rechtsschutzteam, welches seine Einschätzung teilte. Der SEV orientierte das SBB-Gesundheitsmanagement über die Unstimmigkeit. Das Rechtsschutzteam bezeichnete den Vergleich mit dem Ferienbezug, welcher bei Teilarbeitsfähigkeit tatsächlich zu 100 % abgebucht werden darf, als unzulässig. Dabei wurde auch auf den Umstand hingewiesen, dass die Treueprämie in Form von Urlaubsstunden und nicht in Form von Tagen gutgeschrieben wird. Entsprechend sei wie beim Bezug von Jahresarbeitszeit bzw. Überzeit 50 % als Krankheit zu verbuchen.

Fehler wird korrigiert

Nach erfolgter Abklärung bei den SBB-internen Spezialdiensten bestätigte das Gesundheitsmanagement, dass bei Rolf wiederholt fälschlicherweise bei bestehender Teilarbeitsfähigkeit die vollen 8,2 h Treueprämie abgebucht wurden. Nach der rückwirkenden Korrektur der Einteilung bzw. der Zeitabrechnung rückte der letzte Arbeitstag von Rolf in greifbare Nähe.
Es scheint eher unwahrscheinlich, dass die vorstehend geschilderte Problematik nur bei Rolf auftrat. Kolleginnen und Kollegen, welche in der gleichen Situation waren bzw. deren Treueprämie bei Teilarbeitsfähigkeit ebenfalls zu 100 % abgebucht wurde, empfehlen wir, beim Vorgesetzten vorstellig zu werden. Falls eine Korrektur verweigert wird, kann selbstverständ-lich das SEV-Rechtsschutzteam kontaktiert werden.

Rechtsschutzteam SEV