Ein Baby verändert das Leben der Eltern gewaltig. Es darf aber nicht zum Vorwand für einseitige Änderungen im Arbeitsverhältnis der Mutter genommen werden.

Pensenreduktion für junge Mutter

Das Gesetz bietet heute einer (werdenden) Mutter einen gewissen Schutz. Manche Vorgesetzte wollen das nicht einsehen.

Marina ist zum ersten Mal schwanger. Ihre Freude über das Baby ist gross, ein wenig Unsicherheit, wie denn das alles gehen soll, hat sie aber auch. Klar ist für sie, dass sie nach der Mutterschaftspause wieder in ihrem Beruf einsteigen will. Als sie ihrem Vorgesetzten mitteilt, dass sie demnächst Mutter wird, äussert sie auch einige ihrer Zweifel, und erklärt, sie müsse noch schauen, wie sie sich als
Alleinerziehende mit dem 80 %-Pensum organisieren will. Mündlich wird ein Termin vereinbart, an dem sie bekannt geben soll, wie sie sich den Wiedereinstieg vorstellt.

Arbeitgeber reduziert einseitig das Pensum

Marina staunt dann nicht schlecht, als sie vor diesem Termin einen Brief ihres Arbeitgebers erhält. Darin wird bestätigt, dass sie, wie vereinbart, ab Datum x in den Mutterschaftsurlaub geht. Zur Rückkehr steht im Schreiben «… werden Sie am x.x. mit einem 50%-Pensum zurückkehren».

Berechtigtes Erstaunen

Sie ruft ihren Vorgesetzten an und äussert ihr Erstaunen sowohl über das unabgesprochen festgelegte Datum ihres Wiedereinstiegs, aber vor allem auch über die Pensenänderung. Der Vorgesetzte erklärt ihr, man habe aufgrund gewisser Überkapazitäten in der Abteilung, in der Marina arbeitet, beschlossen, ihr entgegenzukommen beim Pensum. Spätestens in einem Jahr könne sie es voraussichtlich wieder erhöhen. Dies sei eine Win-win-Situation.

Änderungen müssen ausgehandelt werden

Das sieht Marina anders. Zwar hatte sie am Gespräch mit dem Vorgesetzten angefragt, ob es allenfalls auch möglich wäre, gleich nach der Babypause mit einem kleineren Pensum einzusteigen und langsam zu erhöhen. Da der Vorgesetzte damals jedoch meinte, dass dies eher schwierig sei, hat sie sich überlegt, ob sie stattdessen ihre Restferien an den Mutterschaftsurlaub anhängen soll und anschliessend zu 80% wieder einzusteigen, was ihren Mutterschaftsurlaub doch noch um fast einen Monat verlängern würde.

Das Rechtsschutzteam hilft

Sie erkundigt sich beim Rechtsschutzteam, ob denn der Vorgesetzte einfach so das Datum ihres Wiedereinstiegs festlegen und dabei das Pensum ändern darf, weil dies betrieblich gerade passt. In einem Brief erläutert der SEV dem Vorgesetzten, dass sowohl das Datum des Wiedereinstiegs als auch die Pensenänderung gegenseitig vereinbart werden müssen, andernfalls müsste auf alle Fälle bezüglich der Reduktion des Arbeitspensums auf 50% eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, die aber ungültig wäre, da sie in die Sperrfrist der Schwangerschaft fällt. Der Vorgesetzte, der wohl dachte, zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen, ist gar nicht erfreut über diesen Brief, geht zum Arbeitsplatz von Marina und macht ihr Vorhaltungen, dass sie die Gewerkschaft eingeschaltet hat, obwohl er doch nur das Beste für sie wollte. Von ihm aus könne sie auch ganz wegbleiben nach dem Urlaub, das Vertrauen sei nicht mehr da. Sie solle halt selber kündigen, wenn er nicht dürfe.

Rechtsschutz vs. Vorgesetzter

Erneut schaltet sich der SEV ein. Diesmal in einem Gespräch, in welchem Klartext geredet wird und Marinas Rechte am Arbeitsplatz dem Vorgesetzten nochmals deutlich gemacht werden. Er hat nun begriffen, dass er in diesem Fall nicht über ihren Kopf weg Änderungen vornehmen kann, die für den Betrieb nützlich sind.

Vertrauen wieder hergestellt

Marinas Kind ist mittlerweile da, und sie ist wieder an der Arbeit. Zu 80%, nachdem sie noch zwei Wochen Ferien an den Mutterschaftsurlaub angehängt hat. Von fehlendem Vertrauen ist keine Rede mehr.

Rechtsschutzteam SEV