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Dürfen Grenzgänger stempeln?

Antwort: Ja, wenn sie schon bisher in der Schweiz gearbeitet haben und in unserem Land aus persönlichen und beruflichen Gründen bessere Chancen auf eine neue Stelle haben.

Ein Kollege, nennen wir ihn Willi, wird entlassen. Er wehrt sich aber nicht gegen diese Sanktion, sondern geht zum Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum und will stempeln.

Doch weil unser Schweizer Bürger im nahegelegenen Frankreich wohnt, macht die Arbeitslosenkasse Schwierigkeiten: Sie verweigert Willi jede Zahlung, weil er Grenzgänger sei. Also beantragt er beim SEV Rechtsschutz und erhält einen Anwalt zugeteilt, der auf solche Fragen spezialisiert ist.

Nicht der erste solche Fall

Der Anwalt reicht gegen den Entscheid der Arbeitslosenkasse Beschwerde ein und besteht darauf, dass Willi auch als «wirklich atypischer Grenzgänger» Anrecht auf Arbeitslosengelder hat. Er beruft sich auf den Bilateralen Vertrag über die Personenfreizügigkeit von 1999, der eine Zusammenarbeit der Sozialversicherungen der EU-Länder und der Schweiz vorsieht. Zudem verweist der Anwalt auf die bisherige Rechtssprechung, nach der arbeitslose Grenzgänger in jenem Land, wo sie zuletzt gearbeitet haben, stempeln dürfen, wenn sie dort aufgrund persönlicher Beziehungen und beruflicher Umstände bessere Chancen haben, eine neue Stelle zu finden – sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies trifft auf Willi zu: Er ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, hat in unserem Land die Schulen und die Berufsausbildung durchlaufen und gearbeitet, ebenso seine Frau. Willis Chancen auf eine neue Stelle sind also in der Schweiz eindeutig besser. Dennoch lehnt die Arbeitslosenkasse den Rekurs ab.

Weiterzug und Erfolg!

Also zieht der Anwalt den Fall ans Kantonsgericht weiter. Dieses prüft den beruflichen Werdegang unseres Kollegen nochmals. Zudem kann Willi aufzeigen, dass er durch familiäre Bande, Vereinsaktivitäten, kulturell und im täglichen Leben stark in der Schweiz verwurzelt ist. Getrübt wird dieses Bild einzig dadurch, dass er in Frankreich wohnt, jedoch erst seit relativ kurzer Zeit. Ausschlaggebend ist für das Gericht aber, dass Willi in der Schweiz bessere Chancen auf eine neue Stelle hat. Daher gibt es Willi bzw. seinem Anwalt Recht.

Weitere Hürden

Weil Willi auch in Frankreich einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung eingereicht hat für den Fall, dass ihm diese in der Schweiz verweigert würde, muss er nun vermeiden, sich durch doppelten Bezug von Arbeitslosengeld strafbar zu machen. Er verpflichtet sich daher dazu, die französischen Gelder rückwirkend zurückzuzahlen, sobald die schweizerischen Gelder fliessen. Die Schweizer Kasse zögert ihre Zahlungen noch hinaus, weil in Willis Dossier angeblich ein Dokument fehle. Doch der Anwalt zeigt rasch auf, dass Willi seine Informations- und Dokumentationspflicht gegenüber der Kasse in keinerlei Hinsicht verletzt hat. Voller Erfolg für den SEV-Rechtsschutz in diesem Fall!

Rechtsschutzteam SEV