Ein Fahrdienstleiter hat eine Strafverfolgung wegen «Störung des Eisenbahnverkehrs etc.» am Hals. Zum Glück geht die Rechtsgeschichte gut aus.

Eine Lücke, an die niemand dachte

Eine Kollision zwischen zwei Zügen – das darf nicht sein und geht selten glimpflich aus. Manchmal ist auch die Technik nicht auf eine besondere Situation ausgelegt.

Es passierte im Morgengrauen eines Herbsttages im unübersichtlichen Gleisfeld eines grossen Bahnhofs in der Schweiz: Eine ausfahrende S-Bahn fuhr auf einen wartenden Bauzug auf. In den beiden vom Unfall betroffenen Zügen gab es mehrere Verletzte, glücklicherweise waren die Verletzungen nur leichter Art. An den beiden Zügen und an den Infrastrukturanlagen entstand allerdings ein grosser Sachschaden.

Fahrdienstleiter war abgelenkt

Gegen den Lokführer A der S-Bahn und den im Stellwerk zuständigen Fahrdienstleiter B wurde darauf von der Polizei wegen «fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs sowie fahrlässiger Körperverletzung» ermittelt. Fahrdienstleiter B wandte sich daraufhin an den SEV und bat um Rechtsschutz, der ihm auch gewährt wurde. Die SBB erhob, wie in solchen Fällen üblich, im Rahmen der «Ereignisanalyse» mit einem 19-seitigen Fragebogen, wie es zum Unfall hatte kommen können. Sie stellte fest, dass der Fahrdienstleiter dem Bauzug die Fahrstrasse geöffnet hatte. Er war dann durch mehrere Telefone und Funkverkehr abgelenkt, sodass er dem Bauzug, der eine Spitzkehre machen musste, die Weiterfahrt nicht sofort freigeben konnte. Dann war es schon passiert: Die S-Bahn hatte das Signal zur Fahrt erhalten – über den stehenden Bauzug hinweg! Es wurde festgestellt, dass es sich um eine Sicherheitslücke handelte, an die niemand gedacht hatte. Kollege B schlug vor, in der Zeit zwischen 4 und 5 Uhr, in der jeweils viele Sperrungen wegen Baustellen wieder aufgehoben werden, eine Person mehr im Stellwerk zu haben. Und die erkannte Sicherheitslücke müsste geschlossen werden, was auch sofort in die Wege geleitet wurde. Seit dem Unfall war ein Monat vergangen. Weil die Vorgesetzten hinter dem Fahrdienstleiter standen, hoffte man schon, dass sich die Sache damit erledigt hätte. Es passierte denn auch erst mal längere Zeit nichts.

Kein Interesse an einer Strafverfolgung

Doch elf Monate nach dem Unfall musste das Dossier noch einmal geöffnet werden. Fahrdienstleiter B erhielt ein Aufgebot der Staatsanwaltschaft – und vom SEV einen Anwalt zugeteilt. Dieser intervenierte erfolgreich: Etwas mehr als ein Jahr nach dem Unfall erliess die Staatsanwaltschaft eine «Einstellungsverfügung». Darin wurde festgestellt, dass die sechs Verletzten auf einen Strafantrag verzichtet hatten und somit kein Prozess wegen fahrlässiger Körperverletzung zu führen sei. Die SBB erklärte, auch sie habe kein Interesse an einer Strafverfolgung. Blieb noch das öffentliche Interesse an einer Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft befand, die beiden Beschuldigten hätten sich kein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen: Lokomotivführer A habe sich auf das Signal «Fahrt» verlassen dürfen, und Fahrdienstleiter B treffe deshalb keine Schuld, weil «weder den Fahrdienstleitern noch dem Kader im Stellwerk bekannt war», dass eine automatische Signalstellung «Fahrt» über ein Hindernis möglich war. Deshalb sei «die vorliegende Untersuchung ohne Weiterungen einzustellen».

Eine Umtriebsentschädigung

Fahrdienstleiter B wurde für seine «Umtriebe, insbesondere die entstandenen Anwaltskosten», eine Entschädigung von 1000 Franken zugesprochen, womit ein wesentlicher Teil der Auslagen des Rechtsdienstes des SEV gedeckt war.

Rechtsschutzteam SEV