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Hürdenlauf mit versöhnlichem Ende
Auch Verfügungen von Ämtern oder Versicherungen muss man nicht einfach schlucken. Mit rechtlicher Unterstützung kann man seine Ansprüche durchsetzen.
Martina* arbeitet seit fast zwanzig Jahren bei der SBB, als sie erhebliche gesundheitliche Probleme bekommt. Man muss dazu sagen, dass die unaufhörlichen Reorganisationen im Unternehmen ihr nicht erspart geblieben sind und dass die täglich fürs Pendeln aufgewendete Zeit für sie immer schwieriger zu ertragen wird.
Sie leidet unter einem Burnout und unter Depressionen und kommt vollständig an den Anschlag. Es wird ein Antrag für eine Invalidenrente gestellt und die Berichte der behandelnden und spezialisierten Ärzte sagen alle das Gleiche aus. Die IV lässt eine Expertise erstellen, anschliessend bestätigt ein Arzt des regionalen medizinischen Dienstes der IV die Feststellungen der Expertise.
Rekurs gegen die Verfügung
Trotz all dieser übereinstimmenden Berichte lehnt die IV die Ausrichtung einer Rente ab. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht die Folge einer Krankheit, sondern hätten psychosoziale und soziokulturelle Ursachen. Martina, die vom SEV bei ihren Bemühungen bei der SBB und der IV unterstützt wird, macht einen Rekurs gegen die ablehnende IV-Verfügung.
Expertise nicht berücksichtigt
Das Gericht kommt schnell zur Feststellung, dass die IV weder die Berichte und Bescheinigungen der Ärzte noch die Expertise in seine Überlegungen einbezogen hat – obschon sie ja selbst im Lauf des Verfahrens auf dieser Expertise bestanden hatte. Des Weiteren bestätigt ja auch der IV-eigene medizinische Dienst die Feststellungen der Expertise.
Aufgrund dieser Überlegungen heisst das Gericht den Rekurs gut und sendet das Dossier zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurück. Ausserdem erwähnen die Richter, aufgrund des Alters von Martina, die kurz vor der Pensionierung steht, sei zu prüfen, ob sie bei realistischer Betrachtung aller Umstände überhaupt eine wirkliche Chance habe, eine neue Stelle zu finden.
Voller Erfolg also für den SEV-Rechtsschutz, dessen Kosten ersetzt werden und der zusätzlich eine Entschädigung von 1000 Franken für die Vertretung von Martina zugesprochen erhält.
Rechtsschutzteam SEV
* Name geändert.