Gegen eine ungerechtfertigte Anzeige muss man sich – manchmal mit der Hilfe eines Anwalts – zur Wehr setzen.
Eine Hysterie mit gerichtlichen Folgen
Ein Zugchef musste eingreifen, weil eine Frau im Zug um sich schlug, einen Mann anspuckte und anschrie. Sie belästigte auch andere Fahrgäste, verängstigte ein Kind und war sehr laut.
Der Zugbegleiter forderte die Frau auf, den Zug beim nächsten Halt mitsamt ihrem Gepäck zu verlassen. Nebst dem handelnden Zugchef waren zwei Zugbegleiterinnen in das Geschehen involviert. Ein Fahrgast stellte sich als Zeuge zur Verfügung.
Trotz klarer Rechtslage mit einer Anzeige reagiert
Die Frau reichte in der Folge eine Anzeige gegen den Zugchef wegen Nötigung ein. Der Zugchef ersuchte beim SEV um Berufsrechtsschutz; der SEV teilte ihm nach Prüfung der Umstände einen Anwalt als Rechtsbeistand zu.
Die entsprechende kantonale Staatsanwaltschaft ersuchte um Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens und Bekanntgabe der Identität des Zugchefs, was die Staatsanwaltschaft des Bundes mit Verfügung im Einverständnis mit der SBB guthiess.
Ausser Spesen …
Die Staatsanwaltschaft untersuchte daraufhin die Angelegenheit und verfügte schliesslich, nach Befragung der Beteiligten, die Einstellung des Verfahrens mit folgender Begründung:
Ein Zugbegleiter ist für die Sicherheit und das Wohlbefinden der Reisegäste an Bord einer Zugkombination der SBB verantwortlich. Er ist diesbezüglicher Vertreter der SBB an Bord eines Zuges und hat als solcher im Rahmen der Transportbestimmungen die Kompetenz, Reisende, die diese Sicherheit und das Wohlbefinden anderer Reisender gefährden, von der Weiterfahrt auszuschliessen, wobei eine solche Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein muss.
«Objektiv aggressiv»
Die Staatsanwaltschaft beurteilte das Verhalten der Klägerin objektiv als aggressiv, für die Mitreisenden störend und ungebührlich. Somit wurde die Situation tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Transportverordnung (TV) verstanden.
Die Untersuchung wurde eingestellt. Der Angeschuldigten erhielt von der Staatskasse die Umtriebsentschädigung vergütet, d.h., sie übernahm auch das Anwaltshonorar. Dem SEV sind somit keine Kosten entstanden.
Rechtsschutzteam SEV