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Vorsicht bei Internet-Käufen

Das Auto, das im Internet nicht nur günstig, sondern auch betriebstüchtig aussah, stellte sich als Schrotthaufen heraus. Aber da war es schon bezahlt …

Herr Berger aus St. Gallen entdeckte auf einer Internet-Auktions-Plattform ein Auto zu einem günstigen Preis. Die Fotos und die Verkäuferangaben überzeugten ihn, und er bot mit. Drei, zwei, eins, und das Auto war seins. Er fuhr per Bahn zum Verkäufer nach Genf, übergab ihm 2150 Franken gegen Quittung in bar und fuhr mit seinem «neuen» Auto nach Hause.

Während der Fahrt bemerkte er ein stotterndes Motorgeräusch. Es kam, wie es kommen musste: Bereits am nächsten Tag liess sich der Motor nicht mehr starten. Sein Garagist war überrascht, dass er die Strecke Genf– St. Gallen überhaupt habe zurücklegen können. Eigentlich werde das Auto nur noch durch die Schweissnähte der zahllosen Reparaturen zusammengehalten.

Herr Berger verlangte vom Verkäufer das Geld zurück, im Tausch gegen das Wrack. Der Verkäufer verweigerte dies und wies darauf hin, dass in den Verkaufsbestimmungen ein vollständiger Garantie- und Sachgewährleistungsausschluss festgelegt sei. Herr Berger wandte sich an seinen Privatrechtsschutz; in zähen Verhandlungen erreichte dieser, dass der Handel rückgängig gemacht wurde.

Vorher vom Experten eine Schätzung machen lassen

Wie hätte sich Herr Berger den ganzen Ärger ersparen können? Ein Occasionsauto sollte nie nur aufgrund von Fotos und Verkäuferangaben gekauft werden. Eine Probefahrt ist Pflicht. Ratsam ist zudem der Beizug eines Autosachverständigen, zumal die grosse Mehrheit der Autokäufer letztlich Laien sind. Eine Überprüfung des Autos durch eine Garage, ein TCS-Occasions-Test vor dem Vertragsabschluss (für Nichtmitglieder ab CHF 240.–) oder der Beizug einer Fachperson des Verbandes der neutralen freiberuflichen Fahrzeugsachverständigen (Kosten ab CHF 350.–; www.vffs.ch) verhindern unliebsame Überraschungen.

Rücktrittsrecht sichern

Dem Käufer ist zudem zu raten, dass die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen werden. Von Vorteil ist weiter die schriftliche Festlegung eines mehrtägigen Rücktrittsrechts und/oder einer mehrwöchigen Garantie für nachträglich auftretende Mängel. Selbstverständlich können solche Bestimmungen nur mit Zustimmung beider Parteien in den Vertrag aufgenommen werden. Es lohnt sich aber, bei Zweifeln betreffend die Qualität des Kaufgegenstands auf solchen Vertragsklauseln zu beharren und auf den Kauf zu verzichten, wenn der Verkäufer eine solche Zusicherung verweigert.

Aus Schaden wird man klug

Herr Berger wird bei einem künftigen Autokauf das Auto vor Kaufabschluss selbst besichtigen und einen Autosachverständigen beiziehen. Die Kosten für die fachliche Unterstützung wird Herr Berger zur Vermeidung des ganzen Ärgers, den er mit diesem Autokauf hatte, gerne investieren. Ebenfalls wird er Angebote im Internet kritischer beurteilen und bei seinem Kaufentscheid mitberücksichtigen, dass eine grosse (räumliche) Distanz zwischen den Parteien bei auftretenden Problemen zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringt.

Coop Rechtsschutz, Franco Faccioli, Jurist