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Wer bezahlt die doppelte Miete?

Ein Kollege wird aus betriebsorganisatorischen Gründen versetzt. Er wendet sich mit diversen offenen Fragen an uns. Ein Streitpunkt ist, wer bei einer Versetzung für die Mieten aufzukommen hat.

Seitens Personaldienst SBB wurde behauptet, dass gemäss GAV, Anhang 3, nur eine Zimmermiete von monatlich CHF 450.- als Entschädigung bezahlt werde. Es bestehe kein Anspruch auf eine Doppelmiete, der GAV sei falsch interpretiert worden, es würden maximal CHF 450.- bezahlt und auch das aus reinem Goodwill. Anrecht auf Doppelmiete bestehe nur, wenn man sich später entscheide, seine Wohnung zu künden und sich am neuen Arbeitsort anzumelden. Mietverträge könne man ja nicht von heute auf morgen künden.

Der SEV hat gegen diese Behauptung schriftlich interveniert. Sowohl Betrag wie Begründung sind nirgends im GAV auffindbar, also frei erfunden.

GAV SBB, Anhang 3, Ziffer 3, Wohnorts- oder Arbeitsortwechsel

  1. Mitarbeiterbezogene Kriterien für die Zuteilung des neuen Arbeitsortes sind im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung zu definieren.
  2. Bei ungünstigen Verkehrsverbindungen kann die betroffene Person bis zum Wohnortswechsel, maximal während einem Jahr, Anpassungen der ordentlichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
  3. Bis zum Wohnortswechsel, maximal während einem Jahr, wird die Hälfte des zusätzlichen Arbeitsweges als Arbeitszeit angerechnet
  4. Bei Doppelmiete infolge einer kurzfristigen Versetzung an einen anderen Arbeitsort wird maximal während einem Jahr die günstigere Miete durch die SBB übernommen.

Aus dem Wortlaut von Anhang 3, Ziffer 3 Absatz 4 GAV lässt sich die Interpretation des Personaldienstes nicht ableiten. Im relevanten Passus findet sich kein Hinweis, wonach die aktuelle Wohnung effektiv aufgegeben werden muss und eine Anmeldung auf der Gemeinde am neuen Wohnort zu erfolgen hat. Es wird  auch nicht unterschieden, ob es sich um eine Doppelmiete für ein Zimmer oder eine Wohnung handelt und von einem Höchstbetrag ist nirgends die Rede.

Der Bescheid von SBB nach gründlicher Abklärung des Sachverhalts durch HR Kompetenzcenter „Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht“ sowie „Compensation & Benefits“ war positiv: Die Vergütung einer Doppelmiete wird anerkannt. Während einem Jahr bezahlt die SBB unserem Kollegen die günstigere Wohnung. Sollte eine neue Versetzung aus betriebsorganisatorischen Gründen anstehen, kann er diese Leistung wiederum beanspruchen.

Umzugskosten hingegen werden nur bei einem definitiven Umzug übernommen.

9.9.2010/gg