Rechtsschutzgesuch

Abgelehnt – aus guten Gründen

Nicht immer bewilligt der SEV ein Rechtsschutzgesuch. Die Gründe für eine Ablehnung sind etwa so vielfältig wie die Probleme, mit denen sich das Mitglied an die Rechtsschutzabteilung wendet. Eigentlich gibt ja das Reglement über den Berufsrechtsschutz klar Auskunft darüber, wann das Mitglied die Unterstützung des SEV beanspruchen kann. Wie so oft aber gibt es auch hier eine Grauzone und gibt es Mitglieder, die das Reglement nicht lesen. Eine Auswahl von Fällen, in denen der SEV keinen Rechtsschutz gewährte.

Selber schuld

Ein Buschauffeur wird fristlos entlassen, als bekannt wird, dass er wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand verurteilt worden ist und seine letzte Stelle deswegen verloren hat. Er hat diesen Umstand beim Bewerbungsgespräch verschwiegen. Hier kann der SEV nicht mehr helfen – ein klassischer Fall, bei dem das Mitglied den Vorfall grobfahrlässig herbeigeführt hat.

Zu spät

Ein Mitglied will gegen eine Verfügung der SUVA rekurrieren – die Verfügung ist aber vor drei Monaten eröffnet worden und die Rekursfrist längst vorbei. Daran kann auch der SEV nicht mehr rütteln. Der Vorfall wurde viel zu spät gemeldet, das Reglement missachtet, das 10 Tage Zeit zur Meldung gewährt. 

Nicht die ganze Wahrheit

Ein Mitglied will sich gegen Mobbing verwehren, ihm werden am Arbeitsplatz grundlose Vorwürfe gemacht. Nach geraumer Zeit stellt sich heraus, dass gegen das Mitglied selber ein Mobbingverfahren eingeleitet worden ist, ohne dass es dies dem SEV gemeldet hätte. Dieses Verschweigen berechtigt zur Ablehnung des Berufsrechtsschutzes.

Selbstbestimmt

Ein Mitglied nimmt sich im Zusammenhang mit einem Strafverfahren einen Anwalt. Die beiden sind bereits in der zweiten Instanz und wollen noch ans Bundesgericht gelangen, da fällt dem Mitglied ein, es könnte ja Rechtsschutz beantragen, da die Rechnung des Anwalts bereits recht hoch ist. Hier sagt der SEV in aller Regel nein zu einer nachträglichen Kostenübernahme.

Keine Fälle für den Berufsrechtsschutz…

Es ist klar, dass Rechtsfragen des Alltags, die nichts mit der Berufstätigkeit zu tun haben, soweit möglich am Telefon trotzdem beantwortet werden. Aber auch hier gibt es Grenzen.

  • In einem Depot gibt es Probleme bei der Diensteinteilung. Das ist kein individuelles Problem eines einzelnen Mitglieds, sondern einer ganzen Gruppe und damit ein «normalgewerkschaftliches» Geschäft.
  • Ein Mitglied wünscht Unterstützung beim Kauf einer Wohnung in Spanien. Das übersteigt nicht nur zeitlich, sondern auch sprachlich und thematisch die Kompetenz des SEV.
  • Ein Mitglied musste seine Ferien abbrechen, da jemand aus der Familie erkrankt ist. Die Übernahme der Rückfahr- und der Hotelkosten ist kein Rechtsschutzgesuch und der SEV kann hier nicht die Rolle der nicht abgeschlossenen Reiseversicherung übernehmen.
  • Ein Mitglied wünscht, dass der SEV an seiner Stelle dem missratenen Sohn mitteilt, dass ihn sein Vater enterbt hat – so weit geht die Dienstleistung des SEV nicht!

Und ein letzter Hinweis: oft hilft die Multirechtsschutzversicherung, die man als SEV-Mitglied bekanntlich sehr günstig abschliessen kann.