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13. AHV-Rente: Unterschriftensammlung muss unterbrochen werden
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 eine Verordnung über den Fristenstillstand bei eidgenössischen Volksbegehren erlassen. Während die Fristen stillstehen, dürfen keine Unterschriften gesammelt werden. Der Fristenstillstand gilt ab dem 21. März 2020 und bis zum 31. Mai 2020.
Die Fristen für die Sammlung von Unterschriften für Volksbegehren sind verfassungsrechtlich geregelt (Art. 138 Abs. 1, Art. 139 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 Bundesverfassung, BV, SR 101). Damit es nicht zu einer faktischen Verlängerung der Sammelfrist kommt, muss deshalb während des Stillstands der Fristen auch die Sammeltätigkeit der Komitees ruhen. Entsprechend sind das aktive Sammeln und auch die Zurverfügungstellung von Unterschriftenlisten während des Fristenstillstands untersagt. Zur aktiven Sammeltätigkeit gehören beispielsweise Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum, die aufgrund der Einschränkungen der Bewegungs- und Versammlungsfreiheit gegenwärtig ohnehin kaum mehr möglich sind.