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Tauglichkeitsüberprüfung

Eigener Fragebogen nicht zulässig

Die Gesundheitsfragebögen der Health and Medical Service AG (HMS AG) geben seit längerem Anlass zu Diskussionen (siehe auch Link zum Recht im kontakt.sev Nr.6, 17.05.2018). Bereits im August 2018 untersagte das BAV der SBB bis zu einem definitiven Entscheid die Verwendung dieses HMS-eigenen Fragebogens zur Prüfung der medizinischen Tauglichkeit für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich. Dieser Entscheid steht nun.

Viele Etappen durchlaufen

Mitte Juli 2018 machte die Aids-Hilfe Schweiz in einem Gesuch geltend, es würden im Rahmen der medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen mehr Daten erhoben, und mehr bzw. andere, als im Fragebogen Anhang 1 der «Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV» (RL Med) des BAV vorgegeben. So z.B. Fragen nach Geschlechtskrankheiten oder nach Militäruntauglichkeit. Solche Fragen sind für die Tauglichkeitsprüfung nicht relevant, gehen zu weit und müssen als unverhältnismässig beurteilt werden.

Nach einigen Monaten mit Verfügungen, Stellungnahmen und Fristverlängerungsgesuchen hat das BAV Ende März 2019 nun rechtskräftig entschieden: Der eigene erweiterte Fragebogen zur Beurteilung der Tauglichkeit darf nicht verwendet werden. «Gestützt auf die fachliche Beurteilung durch seine Fachstelle Medizin, erachtet das BAV die Verwendung eines wie von den Gesuchsgegnerinnen (SBB und HMS AG) erstellten eigenen erweiterten Fragebogens als nicht zweckmässig. Es sind keine sicherheitsspezifischen Aspekte erkennbar, welche einen solchen als erforderlich erachten lassen würden. Die Verwendung des Fragebogens in Anhang 1 RL Med BAV ist als ausreichend und zweckmässig zu betrachten, [...]. Weitergehende bzw. detailliertere Fragen tragen nicht zwingend zur Förderung der wahrheitsgetreuen Angaben bei. [...].»

Die SBB ist hingegen frei, gesonderte Eignungsfragen, die den Betrieb betreffen und über das Unfallversicherungs- bzw. Arbeitsgesetz geregelt sind, zu stellen. Solche betriebsmedizinischen Fragestellungen betreffen mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen und persönliche Risikofaktoren, die für eine langfristige Anstellung von Bedeutung sein können. Zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Funktionen dienen sie aber nicht. Sie fallen somit auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des BAV.

Die SBB hat beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht.

Chantal Fischer

HMS AG

Der SBB Medical Service wurde per 1. Juli 2017 vom Mutterkonzern SBB ausgelagert in die eigenständige Health & Medical Service AG. Bei der Revision der Richtlinie Med hat der SBB Medical Service bzw. später die HMS AG mitgewirkt und keine Änderungswünsche in Bezug auf Anhang 1 eingebracht. Auch die Verwendung eines eigenen erweiterten Fragebogens war kein Thema. Das BAV hatte denn auch keine offizielle Kenntnis davon. Die HMS AG zählt neben der SBB auch die BLS zu ihren Kundinnen, sowie die Unternehmen Post, SRG und Bernmobil.