Eidgenössische Initiative
Mindestlöhne für ein anständiges Leben
Jetzt kann das Schweizer Volk selber Massnahmen zur Förderung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) sowie gegen Lohndumping und Tieflöhne beschliessen. Am 23. Januar 2012 hat der Schweizer Gewerkschaftsbund mit seinen Verbänden und Partnerorganisationen die Volksinitiative «für den Schutz fairer Löhne (MindestlohnInitiative)» mit über 111 000 Unterschriften bei der Bundeskanzlei eingereicht.
Rede von Giorgio Tuti anlässlich der Einreichung
Liebe Kolleginnen und Kollegen
Ich kann es kurz machen:
Unsere Initiative für einen gesetzlichen Mindestlohn von CHF 4 000.– ist richtig und wichtig, denn keine Arbeit ist weniger Wert als CHF 4 000.–. Weiter will unsere Initiative auch, dass die Kantone und der Bund die Mindestlöhne schützt und das durch die Förderung von GAV.
Löhne unter 4 000.– sind skandalös, wie uns die Realität zeigt:
In der Schweiz gibt es rund 400 000 Arbeitnehmende, die harte und gute Arbeit leisten, aber davon nicht leben können. Der Grossteil sind Frauen und das ist ein Skandal.
Solche skandalöse Löhne gibt es in allen Branchen, auch im öffentlichen Verkehr. Es gibt sie in der Bahngastronomie, bei den Bergbahnen und leider auch bei Eisenbahnunternehmen.
Als Beispiele:
Wie vom Kiga GR festgestellt wurde, liegt der durchschnittliche Monatslohn bei den 8 grössten Bergbahnunternehmen bei CHF 3 480.–. Das Personal der Speisewagen und Railbar verdient CHF 3 675.–.
Unsere Initiative will also, dass in der Schweiz für eine Vollzeitstelle niemand weniger als CHF 4 000.– verdient. Und das ist auch richtig so.
E ora permettetemi di rivolgere la parola ai colleghi e alle colleghe della Svizzera italiana. Vi ringrazio per le attività svolte in Ticino. Il vostro sostegno è stato determinante. Avete raccolto migliaia di firme per l’iniziativa e con queste avete dato un determinante contributo.
Grazie mille.
Bilder von der Einreichung der Initiative
Im Bundesblatt veröffentlicht am 25. Januar 2011.
Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff, folgendes Begehren:
I. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 110a Schutz der Löhne (neu)
1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem Arbeitsmarkt.
2 Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere die Festlegung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen und deren Einhaltung.
3 Der Bund legt einen gesetzlichen Mindestlohn fest. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen.
4 Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens aber im Ausmass des Rentenindexes der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
5 Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes an die Lohnund Preisentwicklung werden unter Mitwirkung der Sozialpartner erlassen.
6 Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn festlegen.
II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:
Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Schutz der Löhne)
1 Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 22 Franken pro Stunde. Bei der Inkraftsetzung von Artikel 110a wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und Preisentwicklung nach Artikel 110a Absatz 4 hinzugerechnet.
2 Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für den Vollzug des gesetzlichen Mindestlohnes verantwortlich ist.
3 Der Bundesrat setzt Artikel 110a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
4 Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat unter Mitwirkung der Sozialpartner die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.