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Was muss ich dem neuen Arbeitgeber zur Gesundheit sagen?
Bei einer Stellenbewerbung kommt es (vor allem im Verkehrsbereich) in aller Regel vor, dass der Arbeitgeber Fragen zur Gesundheit stellt oder eine ärztliche Untersuchung verlangt. Muss man in solchen Fällen alles bekanntgeben? Wozu ist man verpflichtet, und was gehört zum Privatleben?
Es gibt keine allgemeine Informationspflicht hinsichtlich des eigenen Gesundheitszustands. Wenn ein Gesundheitsproblem die Fähigkeit zur Ausübung der zu besetzenden Stelle nicht beeinträchtigt, ist man nicht verpflichtet, dies anzugeben.
Allerdings muss man diejenigen Fragen ehrlich beantworten, die sich direkt auf die Arbeitsfähigkeit an der Arbeitsstelle beziehen. Der Arbeitgeber muss wissen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die die Arbeit erschwert oder verunmöglicht. Geht es beispielsweise um eine Stelle, die verlangt, dass man sich oft bewegen oder Lasten tragen muss, muss offengelegt werden, ob eine Krankheit oder Beeinträchtigung vorliegt, die diese Tätigkeiten erschweren oder verunmöglichen könnte. Dabei muss man keine detaillierte Diagnose offenlegen (denn sie unterliegt dem Arztgeheimnis), aber zumindest sagen, dass eine entsprechende Einschränkung vorliegt. Dann ist es sehr wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber eine ärztliche Untersuchung verlangt.
Worüber muss man bei einer ärztlichen Untersuchung informieren, die vom Arbeitgeber angeordnet wurde?
Im Verkehrsbereich ist es üblich, von Bewerber:innen eine ärztliche Untersuchung zu verlangen. Man muss bei der Untersuchung dem Arzt oder der Ärztin unaufgefordert diejenigen Informationen bekanntgeben, die für eine korrekte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an der angestrebten Stelle – sowohl kurz- wie auch langfristig – notwendig sind.
Der Arzt oder die Ärztin gibt nur diejenigen Informationen an den Arbeitgeber weiter, die für die Entscheidung, ob man die Stelle antreten kann oder nicht, unbedingt erforderlich sind. Die medizinischen Daten bleiben vertraulich, da auch hier die ärztliche Schweigepflicht gewahrt werden muss.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung (BGE 149 II 337):
Anlässlich ihrer Bewerbung als Kundenbegleiterin in einer öV-Unternehmung musste eine Frau einen medizinischen Fragebogen ausfüllen und sich einer Tauglichkeitsuntersuchung unterziehen. Sie erwähnte dabei nie gesundheitliche Beschwerden und wurde angestellt. Einige Monate später entdeckte der Arbeitgeber jedoch, dass sie an einer chronischen Krankheit litt, die einige Jahre zuvor zu einer Fraktur und damit zu leichtem Hinken geführt hatte. Sie wurde entlassen mit der Begründung, bei der Bewerbung nicht aufrichtig gewesen zu sein. Das Bundesgericht stellte fest:
dass die alte Fraktur und das Hinken ihre Arbeitsfähigkeit nicht behindern, weshalb sie beides beim Bewerbungsgespräch nicht ansprechen musste;
dass aber «vernünftigerweise erwartet» werden durfte, dass sie die chronische Krankheit bei der ärztlichen Untersuchung erwähnen würde, damit der Arzt hätte entscheiden können, ob sie in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werden könnte.
Da diese beiden Probleme aber letztlich ihre Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigten, hat sie bei ihrer Einstellung nicht gegen ihre Informationspflicht verstossen, sodass ihre spätere Entlassung nicht gerechtfertigt war. Dennoch wurde ihr Verhalten nicht als völlig tadellos angesehen, sie hätte transparenter sein müssen.
Zusammengefasst: Es ist nicht die Krankheit an sich, die zählt, sondern deren Auswirkung auf die zu verrichtende Arbeit. Wer Zweifel an einer Entlassung oder Fragen bezüglich der Gesundheit im Zusammenhang mit einer Bewerbung hat, kann sich beim SEV melden: Wir beraten und begleiten dabei.
Rechtsschutzteam SEV