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Offenlegung von Interessenbindungen

Eine Interessenbindung stellt persönliche Kontakte und finanzielle Beteiligungen dar, die das Verhalten einer Person beeinflussen oder beeinflussen könnten. Dazu gehören auch sämtliche Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter. Grundsätzlich dient die Offenlegung von Interessenbindungen der Transparenz und auch dem Schutz von Personen oder Institutionen. Es finden sich dazu auch gesetzliche Regelungen, z. B. für kommunale, kantonale und eidgenössische Gremien bzw. Personen, die sich in ein solches Amt wählen lassen wollen. Diese Regeln gelten auch für Gerichte und andere Behörden sowie Stiftungs- oder Verwaltungsräte. Ihr Zweck ist, im Vorfeld offenzulegen, ob jemand allenfalls über sein Umfeld oder sein Engagement erpressbar ist (Schutz vor ungewollter Einflussnahme). Die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen ist wenn nicht gesetzlich, dann in irgendeinem Dokument zu präzisieren.

Gemäss der allgemeinen Loyalitätspflicht, die in der Regel in den GAV bzw. im Arbeitsrecht geregelt ist, haben die Mitarbeitenden alles zu unterlassen, was dem Arbeitgeber schadet. Das ist eine allgemeine arbeitsrechtliche Pflicht und somit eigentlich schon klar. Sie bezieht sich auf schädigendes Verhalten gegen aussen.

Die Offenlegung finanzieller Beteiligungen gilt in der Regel für Mitarbeitende in exponierten Stellen, z. B. in der Geschäftsleitung oder in den Finanzen. Allerdings muss die Beteilung einen Bezug zur Arbeit haben. Die Offenlegung anderer Verpflichtungen kann ein Eingriff in die persönliche Freiheit sein. Denn es kann schon sein, dass jemand irgendwelche Aktien in einem Portfolio besitzt, diese aber kaum Einfluss auf sein Verhalten haben. Aktienrechtlich relevant ist erst eine Höhe der Beteiligung von mindestens fünf Prozent des Stimm- oder Kapitalanteils.

Persönliche Kontakte sind alle Kontakte, die das Verhalten im Arbeitsalltag beeinflussen können.

In der Regel existieren auch Bestimmungen über Zuwendungen von Dritten und über den geschäftlichen Umgang damit. Allgemein gilt hier: Kleine Zuwendungen wie z. B. eine Schachtel Pralinen oder auch mal ein Kaffee sind unproblematisch und nicht meldepflichtig.

Grundsätzlich muss also eine Interessenbindung sehr spezifisch sein. Und nicht jeder Kontakt oder jede Aktie stellt eine Gefahr eines Interessenkonfliktes dar. Bei Unsicherheiten hilft dir der SEV gerne weiter.

Rechtsschutzteam SEV