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Teilzeitarbeit im AZG?

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Beat ist in Ausbildung zum Lokführer. Er ist auch Familienvater und teilt sich die Kinderbetreuung mit seiner Frau. Für die anstehende Festanstellung möchte er deshalb ein Arbeitspensum von 80 %. Das übrige Zeitpensum von 20 % möchte Beat als Teilzeittag an einem fixen Wochentag beziehen. Sein Arbeitgeber ist grundsätzlich mit dem Teilzeitpensum einverstanden, allerdings unter der Bedingung, dass Beat zwei Monate vorher beantragen muss, wann und wie er die anstehenden Teilzeittage beziehen will. Der Arbeitgeber würde dann seinen Wunsch berücksichtigen, behält sich aber das Recht vor, bei Bedarf nicht oder nur teilweise auf seinen Antrag einzugehen. Alles rechtens?

Der öffentliche Verkehr zeichnet sich dadurch aus, dass an allen Wochentagen und zum Teil auch nachts gearbeitet wird. Die Mitarbeitenden haben keine regelmässigen Arbeitszeiten – und damit auch keine regelmässige Ruhezeit. Deswegen sind die Arbeits- und Ruhezeiten sowie Vorschriften zum allgemeinen Gesundheitsschutz im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt. Die Mitarbeitenden sollen bei aller Flexibilität auch ihren zugesicherten Anteil an Ruhezeiten bekommen.

Das AZG kennt allerdings nur die Arbeitszeitmodelle analog einer 6-Tage- und einer 5-Tage-Woche. Die Teilzeitarbeit ist darin jedoch nicht geregelt. Und so kommt es, dass – wie in Beats Fall – der Arbeitgeber im Prinzip mit der Teilzeitarbeit einverstanden ist, aber dann nicht nur über Beats Arbeitspensum von 80 % – also die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit – verfügen will, sondern auch darüber, wie Beat das übrige Zeitpensum von 20 % zu beziehen hat. Das Arbeitszeitgesetz sieht das nicht vor. Und wenn der Arbeitsvertrag hierzu auch nichts vorsieht, dann ist der Bezug des übrigen Zeitpensums von 20 % – also des Teilzeittages – mit Beat zu vereinbaren.

Neben dem Bezug des Teilzeittages als fixen Wochentag bestehen noch andere Möglichkeiten der Teilzeit, wie zum Beispiel verkürzte Arbeitstage oder längere Ferienzeit. Unabhängig davon, um welche Art von Teilzeitarbeit es sich handelt, braucht es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, in der die entsprechenden Rahmenbedingungen festgehalten werden. Dazu gehört die Anzahl Teilzeittage und deren Dauer und dass die Teilzeittage in der Jahreseinteilung eingeplant werden. Der Transparenz wegen sind die Teilzeittage in einem separaten Konto aufzuführen.

Rechtsschutzteam SEV