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Falsche Auskunft zur wohlverdienten Rente
Heinz überlässt nichts dem Zufall. Im letzten Jahr seines Berufslebens verlangt er von der Pensionskasse eine Rentenberechnung für die Zeit seiner ordentlichen Pensionierung. Das Jahr vergeht schnell. Der wohlverdiente Ruhestand ist nun da, aber die berufliche Rente ist um einiges tiefer als das, was in der Rentenberechnung angegeben wurde.
Heinz klärt bei der Pensionskasse ab und erfährt, dass im November letzten Jahres die Pensionskasse den Umwandlungssatz per Ende letzten Jahres gesenkt hat. Sein Pensionierungszeitpunkt fällt nun in die Zeit des niedrigeren Umwandlungssatzes. Das erklärt also die tiefere Rente. Auf Anfrage bei der Pensionskasse erfährt er zudem, dass diese zeitnah seinen damaligen Arbeitgeber informiert habe. Offensichtlich wurde ihm diese Information nicht weitergeleitet. Was nun?
Rechtliche Situation
Grundsätzlich sind die Arbeitnehmenden für ihre Vorsorge selbst verantwortlich. In diesem Sinne liegt es an ihnen, sich über seine Vorsorge rechtzeitig zu informieren. In der Regel bekommt jede:r Arbeitnehmer:in einmal jährlich einen Vorsorgeausweis, aus dem der Stand der voraussichtlichen Leistungen ersichtlich ist und der eine Hochrechnung für die verschiedenen Pensionierungszeitpunkte enthält. Der Vorsorgeausweis wird den Arbeitnehmenden separat zugesendet. Ihr Arbeitgeber hat keinen Einblick in diese Informationen.
Aber auch der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmenden die erforderlichen Informationen zu ihrer Vorsorge zu geben. In der Regel verweist der Arbeitgeber auf das Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung. Dort sind alle Informationen enthalten, welche die Arbeitnehmenden brauchen. Bei allfälligen Fragen der Arbeitnehmenden zur Vorsorge muss der Arbeitgeber Auskunft erteilen.
Der Arbeitgeber ist seinerseits auf entsprechende Informationen von der Vorsorgeeinrichtung angewiesen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen stellt sich hierbei stets die Frage, was der Arbeitgeber wissen durfte und konnte. Tut sich der Arbeitgeber schwer mit dem Erteilen der Auskunft, reicht es auch, wenn er die Arbeitnehmenden auf die anstehende Änderung pauschal hinweist und sie auffordert, selbst die erforderlichen Informationen bei der Vorsorgeeinrichtung einzuholen.
Im Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder der Stand der in Aussicht gestellten Leistungen sich ändert, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden möglichst zeitnah zu informieren.
Hier darf der Arbeitgeber nicht warten, bis er darum gefragt wird. Die erforderliche Auskunft muss weder schriftlich sein noch sonst eine Form einhalten. Es reicht auch, wenn der Arbeitgeber die Auskunft mündlich erteilt – sofern die Auskunft präzise und verständlich ist. Allenfalls reicht auch der Verweis auf die Vorsorgeeinrichtung.
Eine unvollständige, falsche oder fehlende Information kann zur Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers führen. Meistens geht es um das Recht der Arbeitnehmenden, den Pensionierungszeitpunkt selbst zu bestimmen. Wenn Arbeitnehmende nun – aus Mangel an Information seitens des Arbeitgebers – einen Pensionierungszeitpunkt bestimmen, der ihnen im Nachhinein einen Rentenverlust einbringt, erleiden sie einen Schaden, für den der Arbeitgeber aufzukommen hat.
Fazit
Es fragt sich, warum die Vorsorgeeinrichtung Heinz nicht direkt informiert hat. Auch der Impuls des Arbeitgebers ist in dieser Hinsicht ausgeblieben. In Anbetracht seiner Eigenverantwortung muss Heinz prüfen, was er eigenständig über seine Vorsorge hätte wissen müssen. Das Vorsorgereglement, der jährliche Vorsorgeausweis und auch die Webseite der Vorsorgeeinrichtung sind gute Informationsquellen. Die Auskunft ist auch eine Holschuld. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich mit der Vorsorge eingehend auseinanderzusetzen und das Wissen dazu laufend à jour zu halten – um eben nichts dem Zufall zu überlassen.
Rechtsschutzteam SEV