Link zum Recht
Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
Sind Arbeitnehmende aus medizinischen Gründen in Bezug auf ihre konkrete Stelle an der Arbeit verhindert, im Übrigen aber in einem anderen Arbeitsumfeld uneingeschränkt einsatzfähig, spricht man von einer sogenannten arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit. Diese spezielle Form der Arbeitsunfähigkeit tritt häufig im Zusammenhang mit psychischer Belastung am Arbeitsplatz auf, etwa bei Konflikt- oder Mobbingsituationen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht wirft die arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit häufig Fragen auf.
Lohnfortzahlungsanspruch
Unbestritten ist, dass Mitarbeitende mit einer bloss arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Dies gilt auch dann, wenn betroffene Arbeitnehmende abseits ihres Arbeitsplatzes möglicherweise uneingeschränkt Freizeitbeschäftigungen nachgehen können. Massgebend und anspruchsbegründend ist, dass im Sinne des Gesetzes aus persönlichen Gründen und unverschuldeterweise eine Arbeitsverhinderung vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass die Arbeit im streng medizinischen Sinne nicht möglich ist. Bereits die Unzumutbarkeit der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung genügt. Wie lange der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Sperrfristenschutz
Das Gesetz schützt Arbeitnehmende, welche unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert sind, eine bestimmte Zeit vor Kündigung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin (sogenannte Sperrfrist). Kündigungen, die während dieser Sperrfrist ausgesprochen werden, sind ungültig. Eine Sperrfrist nach erfolgter Kündigung hingegen unterbricht die Kündigungsfrist. Die gesetzliche Sperrfristenregelung soll die Arbeitnehmenden in Zeiten schützen, in welchen ihre Chancen gering sind, während der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu finden. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sich bloss auf den bisherigen Arbeitsplatz beschränken, fehlt es an diesem schutzwürdigen Interesse. Gemäss Rechtsprechung vermag deshalb eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit keine Sperrfrist auszulösen.
Krankentaggeldversicherung
Oftmals ersetzt eine Krankentaggeldversicherung die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Gestützt auf den versicherungsrechtlichen Grundsatz der Schadenminderungsobliegenheit erwarten Taggeldversicherungen von Arbeitnehmenden, dass sie sich bei längerfristiger Arbeitsunfähigkeit innert einer bestimmten Frist um zumutbare Arbeit bemühen. Die Rechtsprechung erachtet eine Fristansetzung von drei bis fünf Monaten als ausreichend. Dies kann zu stossenden Ergebnissen führen, zumal die Taggeldversicherungen nach Ablauf dieser Frist keine Taggeldleistungen erbringen und auch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin nicht wieder auflebt. Um finanzielle Engpässe vorzubeugen, sollten Betroffene sich frühzeitig beim regionalen Arbeitsamt melden.
Bei Fragen zur arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit und deren rechtlichen Folgen steht das Rechtsschutzteam SEV zur Verfügung.
SEV Rechtsschutzteam
Kommentare
sabrina 19/08/2024 13:08:42
((Geantwortet: RS für Mitglieder / chf / 22.8.))
Schöne guten Tag
Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Ich habe 2-3 mal versucht mit meinen Chef zu sprechen und einen weg zu finden der für beide passt(mir ging/geht es psychisch nicht gut ) letzter Versuch Arbeitspensum reduzieren.Bis dahin keine klare Ansage von meinem Chef.
1 Woche später habe ich die Kündigung erhalten. Nach langem hin und her habe ich mich krankschreiben lassen auf den Betrieb(Ich arbeite als Kader mit Menschen die IV erhalten und ich einfach meine Leistung nicht mer bringen kann,habe ich auch meinem Chef gesagt)
10.juli 24 bis und mit 31.august 24 jetzt auf den Betrieb krankgeschrieben. Ab August bis Ende September ist die Kündigungsfrist. Gilt die Sperrfrist auch wenn ich ein Zeugnis für den Betrieb habe? Wie muss ich das aufgleisen wenn ich noch Ferien zu gute habe und einfach so wenig Unruhe wie möglich machen möchte für mich und meinen Arbeitgeber?
Herzlichen Dank im voraus.
Sabrina