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Drei Fragen zum Vereinsrecht

Frage 1: Ein Sektionspräsident macht einen ausführlichen Jahresbericht, in welchem er nicht nur berichtet, was in der Sektion durchs Jahr gegangen ist, sondern auch zu politischen Ereignissen Stellung nimmt, und zwar pointiert. Kann ein Mitglied, das damit nicht einverstanden ist, eine Korrektur verlangen? Und was sind eigentlich die Folgen, wenn ein Jahresbericht eines Präsidenten abgelehnt wird?

Antwort: Der Jahresbericht des Präsidenten ist eine ziemlich individuelle Angelegenheit. Ausser dem Umstand, dass darin alle wesentlichen Aktivitäten des Vereinsjahrs enthalten sein sollten, gibt es keine rechtlichen Vorgaben dazu.

Wer mit gewissen Schilderungen oder Statements nicht einverstanden ist, kann keine Änderung derselben verlangen, sondern hat nur die Möglichkeit, den Jahresbericht insgesamt nicht zu genehmigen. Wenn ein klarer Fehler bezüglich den Vereinsaktivitäten (z.B. Anzahl Versammlungen) im Bericht enthalten ist, kann man dies zuhanden des Protokolls anmerken.

Wird der Jahresbericht eines Präsidenten von der Mehrheit der Anwesenden nicht genehmigt, hat das keine direkten rechtlichen Folgen, aber deutet darauf hin, dass etwas im Argen liegt im Verhältnis zwischen Präsident und Mitgliedern, das man besser nicht bis zum kommenden Jahr stehen lässt.

Frage 2: Die Rechnung wird nicht genehmigt. Was sind die rechtlichen Folgen davon?

Antwort: Wird eine Jahresrechnung nicht genehmigt, muss der Grund dafür klar im Protokoll festgehalten werden. Der Vorstand kann dann auch nicht entlastet werden. Er muss den Stein des Anstosses beseitigen und eine ausserordentliche GV einberufen, an der die bereinigte Rechnung genehmigt werden kann.

Liegt die Rechnung aus zeitlichen Gründen nicht fertig vor oder ist sie noch nicht revidiert, kann dies entweder ebenfalls mit einer ausserordentlichen Generalversammlung nachgeholt werden, oder die GV kann dem Vorstand die Kompetenz erteilen, die Rechnung abzuschliessen und revidieren zu lassen, und eine Décharge auf die nächste ordentliche Versammlung verschieben. Der Vorstand bleibt bis dahin logischerweise weiter in der rechtlichen Verantwortung. Diese zweite Variante ist nur dann zu empfehlen, wenn es rein organisatorische Probleme gegeben hat; besteht Anlass anzunehmen, es sei etwas irregulär gelaufen, so empfiehlt sich dieses Vorgehen nicht, sondern es ist eine ausserordentliche GV einzuberufen.

Frage 3: Ein Sektionspräsident tritt zurück und es muss ein Ersatz gewählt werden. Es gibt einen valablen Interessenten, der aber noch in einer Weiterbildung ist und deshalb sein Amt erst im Herbst antreten möchte. Kann man ihn trotzdem wählen?

Antwort: Ja, man kann, zumal es beim SEV üblich ist, dass der amtierende Präsident das laufende Jahr noch beendet. Umgekehrt gibt es aber keine statutarische Verpflichtung dazu. Das heisst, ein Präsidiumswechsel kann ohne Weiteres auch per GV erfolgen. Auch dann kann ein neuer Präsident, der sein Amt erst später antreten kann, gewählt werden: An seine Stelle tritt während der Übergangszeit der Vizepräsident. Diese Regeln gelten auch beim Rücktritt eines Vorstandsmitglieds.

Kassier-Vakanz ist heikel

Handelt es sich um einen Kassier, kann eine vorübergehende Vakanz allerdings Probleme verursachen, da dieser keine Stellvertretung hat. Dies kann zu Problemen führen hinsichtlich der Unterschriftenregelung oder wegen eingehender Rechnungen.

Es ist daher alles daran zu setzen, dass der bestehende Kassier bis zu einer ordnungsgemässen Übergabe an seinen Nachfolger bleibt. Gibt es eine Lücke zwischen altem und neuem Kassier, so ist der Gesamtvorstand in der Verantwortung für alles, was in dieser Zeit passiert oder eben nicht passiert.

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • Nkulu

    Nkulu 30/05/2023 09:24:12

    Merci beaucoup la publication à été très intéressant pour moi