Wie überall gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung auch in der Arbeitswelt. Wie überall stimmt das natürlich nicht ganz, so auch in der Arbeitswelt.
Sie sind eine besondere Kategorie
So haben wir auch hier eine Kategorie Arbeitnehmender, die besonders zu behandeln sind. Die Lernenden.
Art. 344 Obligationenrecht besagt, dass sich der Arbeitgeber durch einen Lehrvertrag verpflichtet, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeiten im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.
Arbeiten zum Zweck der Ausbildung
Somit ist die gesamte Lehrzeit darauf ausgerichtet, den angestrebten Beruf zu erlernen. Natürlich müssen die Lernenden auch arbeiten. Diese Arbeitsleistung dient aber nicht der Erreichung der Unternehmensziele, sondern einzig und alleine der Ausbildung. Was heisst das nun konkret?
Rücksicht auf Ausbildungsstand nehmen
Die Lernenden haben den Anweisungen und den Regeln des Arbeitgebers zu folgen, solange dies der Ausbildung dient. Selbstverständlich haben sie auch zu arbeiten und dies auch in guter Qualität. Die Qualität der Arbeitsleistung ist hier aber auf den Stand der Ausbildung auszurichten. So kann von einem Drittlehrjahr-Lernenden durchaus mehr erwartet werden als von einem Lernenden im ersten Lehrjahr.
Der Arbeitgeber darf seine Lernenden aber nicht einfach als billige Arbeitskräfte einsetzen. Er hat sie nach allen Regeln der Kunst auszubilden. Die Arbeiten werden also nicht nur zugeteilt. Vielmehr sind diese zu erklären, die Ausführung in Bezug auf die Lerninhalte zu überwachen, und die Auszubildenden sind in den Arbeitsschritten zu begleiten. Es muss die Zeit für die Berufsschule und die für die Ausbildung notwendigen Kurse zur Verfügung gestellt werden.
Fehler und Schäden, die ein Lernender verursacht, dürfen nicht einfach diesem zugerechnet werden. Hier muss abgeklärt werden, ob der Lernende sie beim aktuellen Stand seiner Ausbildung überhaupt hätte vermeiden können bzw. ob er die entsprechenden Instruktionen erhalten hat. Hier ist der Ausbildner in die Pflicht zu nehmen.
Schutz der Persönlichkeit
Da es sich bei den Lernenden meist um junge Menschen handelt, sind diese in ihrer Persönlichkeit noch stärker zu schützen als die anderen Mitarbeitenden. Das Abhängigkeitsverhältnis zum Lehrbetrieb ist ungleich grösser als bei einem normalen Arbeitsvertrag. Doch nicht nur junge Erwachsene unterstehen den Regeln des Lehrvertrages, das oben Gesagte gilt auch für Leute in Zweitausbildung im etwas vorgerückteren Alter.
Keine Billig-Arbeitskräfte
Lehrverhältnisse sind also keine Billigarbeitsverträge, sondern Verträge, die man zum Zweck der Ausbildung eingeht. Diese sind auf die Ausbildungszeit befristet und somit im Grunde nicht kündbar. Wenn es sich aber herausstellt, dass die Ausbildung in dieser Form oder an diesem Ort nicht möglich ist, kann aus wichtigen Gründen gekündigt werden.
Am Ende der Ausbildung hat der erfolgreiche Berufseinsteiger Anspruch auf ein Arbeits- bzw. Ausbildungszeugnis. Dieses muss Auskunft geben über die gesamte Zeit der Ausbildung und muss auch die Arbeitsleistung qualifizieren. Dabei ist aber wirklich darauf zu achten, dass die Leistung im Rahmen einer Ausbildung und nicht einer ordentlichen Anstellung erfolgte.
Der SEV ist für euch da!
Für Fragen zu Lehrverträgen stehen der SEV, die Berufsschule oder der Ausbildungsbetrieb zur Verfügung.
Rechtsschutzteam SEV