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Der «gläserne» Mitarbeiter
Noch immer gilt «Big Brother is watching you» – aber manchmal ist der grosse Bruder auch das Unternehmen oder der Vorgesetzte.
Wäre das nicht einfach? Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter wird ab Arbeitsbeginn in Bild und Ton abgebildet, so können Fehler, falsches Verhalten, zu lange Pausen aber auch herausragende Leistungen in Echtzeit dokumentiert werden. Nie mehr Aussage gegen Aussage und alles mit schönen Auswertungslisten hinterlegt.
Wir wissen alle, dass unser Leben und Handeln tagtäglich auch elektronische Spuren hinterlässt, welche ausgewertet werden können und Rückschlüsse auf unser Verhalten, unsere Vorlieben, politische und gesellschaftliche Einstellung sowie unseren Bewegungsradius zulassen. Doch ist bei dieser Auswertung wirklich alles erlaubt?
Im privaten Bereich sind wir selber für den Schutz unserer Daten zuständig. Im Arbeitsalltag ist es etwas komplizierter. Bis zu einem gewissen Grad müssen wir Überwachungen bzw. Datensammlungen hinnehmen. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt.
Datensammlungen
Das Personaldossier stellt eine Datensammlung über Mitarbeitende dar. Es untersteht den Bestimmungen über den Datenschutz. Arbeitgebende dürfen nur Daten erheben und bearbeiten, welche in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag stehen. Ein hart diskutiertes und noch nicht restlos geklärtes Problem stellt das «Googeln» von Mitarbeitenden dar. Oft werden im Bewerbungsprozess die Bewerbenden über Google gesucht. Dabei kommen manchmal Bilder oder Berichte aus dem Privatbereich zutage.
Insbesondere bei der Beschaffung von Daten aus Facebook ist die Kontroverse gross. Hier muss jeweils im Einzelfall entschieden werden, ob das Vorgehen des betreffenden Arbeitgebers rechtlich korrekt war. Zur Sicherheit aber immer daran denken: Internet und Facebook ist öffentlicher Raum. Bilder, oft auch aus dem eigentlichen Zusammenhang gerissen, verbreiten sich leicht, sind schlecht löschbar und auch nach Jahren noch auffindbar.
Kameraüberwachung:
Zur Sicherheit des Personals, der Produktion oder des Gebäudes ist es erlaubt, Videoüberwachungen zu installieren. Sie müssen aber so installiert sein, dass die Mitarbeitenden nicht in ihrer Gesundheit oder Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. Zudem muss deutlich gekennzeichnet sein, welche Bereiche überwacht werden.
Unzulässig ist es, Kameras so aufzustellen, dass Mitarbeitende direkt aufgenommen werden (z. B. im Kassenbereich). Auch in sensiblen Räumen wie Garderoben oder Toiletten ist eine Überwachung unzulässig. Eine Ausnahme kann es nur dort geben, wo Mitarbeitende alleine in einem Gefahrenbereich tätig sind und nicht andere Mittel die Sicherheit gewährleisten können (z. B. Totmann-Handy).
Die Überwachung darf nie zur Kontrolle des Verhaltens der Mitarbeitenden eingesetzt werden, Leistungsüberwachung im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips schon. Verhalten und Leistung hängen oft stark voneinander ab. So ist eine scharfe Abgrenzung von erlaubter Leistungs- zu unerlaubter Verhaltensüberwachung sehr schwer. Klare und transparente Kommunikation ist hier unabdingbar.
Personen- oder Fahrzeugortung
Grundsätzlich ist es möglich, Mobiltelefone und GPS-Geräte in Fahrzeugen zu orten und entsprechende Bewegungsmuster aufzuzeichnen. Eine permanente Überwachung ist unzulässig. Die Aufzeichnung von Fahrwegen kann aber auch helfen, Leistungen zu verbessern, was somit wieder zulässig ist. Erst wenn ein begründeter Verdacht auf Missbrauch des Firmenfahrzeugs oder auf ein «Privätele» vorliegt, darf eine permanente Überwachung vorgenommen werden.
Mail- und Internetüberwachungen
Technisch steht hier einer Totalüberwachung sowohl der Nutzungszeit wie auch der Inhalte von aufgerufenen Internetseiten oder Mails nichts im Wege. Jede Bewegung im Internet hinterlässt Spuren, die Rückschlüsse auf den Aufrufer der Seite und deren Inhalt zulassen.
Eine gewisse private Nutzung von Mail und Internet ist fast in jedem Betrieb erlaubt. Überwacht werden darf aber nur die geschäftliche Aktivität und die Intensität der Nutzung. Eine Sperrung gewisser Dienste kann zweckmässig sein, genauso wie ein Blocken von Seiten mit sexistischen, pornografischen oder rassistischen Inhalten. Die Unternehmung hat in diesem Bereich ein entsprechendes Nutzungsreglement zu erlassen, in welchem die Art der Kontrollen und die Sanktionen bei Nichteinhalten geregelt sind. Permanentüberwachungen, Direktüberwachungen via im Gerät installierter Kamera oder über Desktopbewegungen bleiben aber verboten.
Arbeitgebende sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmenden zu schützen (nach Arbeitsgesetz, Obligationenrecht, Datenschutzgesetz und GAV). Dies steht einer permanenten Überwachung klar entgegen. Die Einrichtung von Überwachungs- und Kontrollsystemen ist nur zulässig, wenn diese aus Gründen der Sicherheit oder der Leistungsüberwachung eingerichtet werden. Eine Verhaltensüberwachung mittels dieser Systeme, auch nur kurzzeitig oder stichprobenhaft, ist verboten.
Die Abgrenzung zwischen erlaubt und verboten ist oft sehr schwierig und es stossen die verschiedensten Interessen aufeinander. Der schale Beigeschmack der Überwachung lässt sich trotzdem nicht wegdiskutieren.
Rechtsschutzteam SEV