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Gift: still, aber umso heimtückischer

Giftstoffe können überall auftreten, und man sollte sich das grundlegende Wissen über ihre Folgen aneignen.

Klar ist, einige Arbeitsplätze sind viel gefährlicher als andere. So ist die Verletzungsgefahr z. B. bei Forstarbeiten oder im Gleisfeld erheblich höher als im Büro. Doch wenn es um mechanische Verletzungen geht, ist die Erledigung der Hausarbeit am gefährlichsten. Eine Unfallgefahr hält sich allerdings nicht an diese «Hitliste»: Gefahren von Schad- und Giftstoffen können überall auftreten, selbst wenn die Betroffenen gar nicht selber mit diesen Stoffen hantiert haben.

Kleine Ursache – grosse Wirkung

So geschah es unserem Mitglied H. Er ging wie immer seiner Arbeit nach, als es plötzlich unangenehm zu riechen begann. H. bekam kaum noch Luft, die Augen brannten, und er begann am ganzen Körper zu zittern. Die Diagnose war klar: Ammoniakvergiftung. Unfallursache: aus einem angrenzenden Gebäude ist aufgrund eines Lecks in einer Leitung die Chemikalie Ammoniak ausgetreten. Zum Glück ging es H. bald wieder so gut, dass er wieder arbeiten konnte. Es brauchte allerdings zwei Jahre, bis alle Symptome vollständig abgeklungen waren.

Gefährlich für Leben, Gesundheit und Umwelt

Gifte und Chemikalien sind gefährliche Stoffe, welche aufgrund ihrer Eigenschaften eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Umwelt darstellen. Wer mit solchen Stoffen, sei es am Arbeitsplatz oder privat, hantiert, muss die Vorschriften über den sorgfältigen Umgang mit dem jeweiligen Stoff beachten. Es sind zu jedem gefährlichen Stoff Sicherheitsdatenblätter vorhanden, welche Auskunft über den sachgerechten Umgang geben. Diese müssen in Betrieben für die Verwender frei zugänglich sein. Private können diese beim Kauf des Stoffes verlangen oder vom Internet herunterladen. Kommt es nun zu einer Schädigung an Menschen, Tieren oder der Umwelt, dann wird der Verursacher für sein unsorgfältiges Handeln strafbar.

Schutzmassnahmen einhalten

Bei der Verwendung von Chemikalien und Giften am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber gemäss Arbeitsgesetz und Unfallversicherungsgesetz für den Arbeitnehmerschutz verantwortlich. Das jeweilige Sicherheitsdatenblatt liefert die entsprechenden Informationen über die zu treffenden Schutzmassnahmen. Die Arbeitnehmenden haben sich zwingend daran zu halten.

Arbeitgeber und -– vielleicht – Arbeitnehmer in der Pflicht

Doch bei aller Vorsicht kann es trotzdem zu einem schädigenden Ereignis kommen. Dann stellt sich wie bei jedem Unfall die Frage, wer die Verantwortung dafür zu tragen hat, und es gelten auch hier die gleichen Voraussetzungen. Am Arbeitsplatz ist in erster Linie der Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen. Ob ein Arbeitnehmer auch belangt werden kann, hängt davon ab, ob grobfahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt wurde. Sind auch betriebsfremde Personen zu Schaden gekommen, wird in einem ersten Schritt die schädigende Unternehmung in die Pflicht genommen. Diese kann nach den Regeln der Fahrlässigkeit auf ihre Arbeitnehmer Rückgriff nehmen.

Schadenersatz und angemessene Genugtuung

Unser Mitglied H. hat mit unserer Unterstützung für die gesamten Aufwände für Arztbesuche, Medikamente und Arbeitszeitausfall wegen der Behandlung Schadenersatz sowie eine angemessene Genugtuung erhalten.

Rechtsschutzteam SEV