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Handzeichen schaffen Klarheit
Ein Kollege meldete beim Coop-Privatrechtsschutz einen Autounfall. Weil dieser auf dem Arbeitsweg geschah, wurde das Gesuch an den Berufsrechtsschutz weitergeleitet und dem Kollegen ein SEV-Vertrauensanwalt zugeteilt.
Der Unfall hatte sich wie folgt ereignet: Unser Mitglied fuhr mit seinem Personenwagen mit ca. 30 km/h auf eine Kreuzung zu und sah von rechts einen anderen PW herannahen. Um diesem den Vortritt zu gewähren, hielt unser Kollege ca. 20 Meter vor der Einmündung an. Der andere Lenker, der nach eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h unterwegs war, bremste bei der Kreuzung ebenfalls bis zum Stillstand ab. Da er annahm, dass unser Kollege ihm den Vortritt gewähren würde und er zudem von rechts zwei weitere Fahrzeuge in ca. 70–80 Meter Entfernung herannahen sah, fuhr er an, um links in die Strasse abzubiegen.
Missverständnis mit Folgen
Unser Kollege aber nahm an, dass der andere Lenker den beiden anderen Fahrzeugen den Rechtsvortritt gewähren würde. Deshalb startete er fast gleichzeitig wie der andere Lenker, um seine Fahrt geradeaus fortzusetzen. So kam es zur seitlichen Kollision. Unser Kollege vertraute zudem darauf, dass der andere Lenker ihm gegenüber auf sein Vortrittsrecht verzichten würde, nachdem dieser angehalten hatte. Jeder der beiden Autofahrer glaubte also, der andere gewähre ihm den Vortritt.
Anwalt erreicht Straffreiheit
Damit hatte sich unser Mitglied kein strafrechtliches Verhalten zuschulden kommen lassen. Deshalb konnte der SEV-Vertrauensanwalt für ihn erreichen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne weitere Beweismassnahmen einstellte. Sie verfügte dies, nachdem genügende Beweise für eine gerichtliche Verurteilung fehlten und auch eine weitere Suche wohl keine entsprechenden Hinweise gebracht hätte. Sie hiess die Anträge und die Argumentation des SEV-Anwalts gut, dass es sich um eine Bagatelle handelte. Aus diesem Grund war auch eine Entschädigung für eine parteiliche Vertretung nicht gegeben.
Da unser Kollege keiner Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen wurde, kam es auch zu keinem Führerausweisentzug.
Gelockerte Gerichtspraxis
Dieser Entscheid ist umso erfreulicher, als das Bundesgericht nach bisheriger Praxis Missachtungen des Rechtsvortritts relativ streng beurteilt. Der SEV übernahm die Anwaltskosten, der Kanton die Verfahrenskosten. Auf Anfrage des SEV-Anwalts erklärte sich die Versicherung des anderen Lenkers erfreulicherweise bereit, den Selbstbehalt der Haftpflichtversicherung unseres Kollegen zu übernehmen (aus der Police des anderen Lenkers).
Rechtsschutzteam SEV