Für einmal konnte der SEV-Rechtsschutz nicht helfen: Das Mitglied hatte sich nicht ans Recht gehalten.

Nur im Rahmen des Rechts

Wer zu Unrecht Ergänzungsleistungen und andere Beiträge der Sozialhilfe bezieht, muss diese zurückerstatten.

Nur wenige Jahre nach seinem Eintritt bei der SBB 1990 verunfallte ein Betriebsmitarbeiter so schwer, dass er seither nicht mehr arbeiten kann und Invalidenrenten erhält. 2003 stellte er an seinem Wohnort einen Antrag für Ergänzungsleistungen, um seine fünfköpfige Familie durchzubringen. Diese wurden ihm gewährt, ebenso die Übernahme der Krankenkassen- und Arztkosten.

Falsche Angaben: Rückforderung

2009 erhielt er die Aufforderung, alle seit 2003 bezogenen Leistungen dieser Art zurückzuzahlen, insgesamt fast 160 000 Franken. Das zuständige Amt für Sozialversicherungen hatte nämlich bei einer seiner Routinekontrollen festgestellt, dass der Rentner neben der IV- und der Suva-Rente auch eine Invalidenrente der Pensionskasse SBB erhält. Diese hatte er beim Antrag auf Ergänzungsleistungen nicht angegeben. Alle drei Renten zusammen führen zu einem Einkommen, das keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen rechtfertigt.

Nach Lösungen suchen

Da ein Missverständnis vonseiten des Mitglieds nicht auszuschliessen war, entschied der SEV, ihm Rechtsschutz zu gewähren. Insbesondere war die Frage des Verschuldens unklar, und auch ein Gesuch als Härtefall erschien zweckmässig. Der beauftragte Anwalt reichte eine Einsprache ein gegen die Rückzahlungsverfügung, wobei er nicht bestritt, dass bei korrekter Auflistung der Einkommen des Mitglieds kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hätte.

Informationspflicht einhalten!

Wir weisen darauf hin, dass Bezüger und Bezügerinnen von Rentenleistungen gegenüber der jeweiligen Versicherung zu vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskünften verpflichtet sind. Insbesondere ist diese über Veränderungen in den Einkommensverhältnissen zu verständigen. RS SEV

Gutgläubig?

Zwei Punkte jedoch fügte er zugunsten seines Mandanten an: Dieser hatte alle Anträge jeweils zusammen mit den Fachleuten der jeweiligen Amtsstelle ausgefüllt; aufgrund schlechter Deutschkenntnisse wäre er gar nicht in der Lage gewesen, dies allein zu machen. Er durfte also guten Glaubens sein, alles richtig zu machen.

Zudem gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, sofern keine strafbare Handlung vorliegt. Also wäre zumindest ein Teil des Geldes nicht mehr zurückzuzahlen. Gegen die Ablehnung der Einsprache durch das Sozialversicherungsamt zog er weiter vor das kantonale Sozialversicherungsgericht.

Belastende Indizien

Doch alle Bemühungen waren vergeblich. Das Gericht entschied nicht nur, der Rentenbezüger habe nicht gutgläubig gehandelt, sondern es stellte sich gar auf den Standpunkt, das Verschweigen der Pensionskassenrente stelle einen Straftatbestand dar, weshalb die Verjährungsfrist auf sieben Jahre anwuchs und somit alle Zahlungen zurückzugeben sind.

Entscheidend dafür war, dass das Gericht ausreichend Indizien für einen Vorsatz feststellte. Es sei nicht glaubwürdig, dass Fachpersonen des Sozialamts nicht eindeutig nach sämtlichen Einkommen und sämtlichen Bankverbindungen fragen, wenn jemand einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stelle. Diese Frage sei in diesem Verfahren so zentral, dass man sie voraussetzen könne, umso mehr als es in den Akten keine Anzeichen fürs Gegenteil gab.

Bei dieser Sachlage blieb dem SEV-Rechtsschutz nichts anderes übrig, als das Urteil zu akzeptieren. Es bleibt die Realität, dass eine Familie, die nicht auf Rosen gebettet ist, nun aus ihrem nach wie vor bescheidenen Renteneinkommen die Rückzahlungen leisten muss.

Rechtsschutzteam SEV