Neue Kongressanträge 2017
K17.001 Vorstand SEV
Änderung der Kongressdauer
Antrag
Der Vorstand SEV beantragt dem Kongress SEV vom 23./24.5.17, ab dem Jahr 2019 alle zwei Jahre einen eintägigen Kongress durchzuführen.
Begründung
Als strategisches Organ des SEV hat sich der Vorstand SEV regelmässig auch mit den finanziellen Aspekten im SEV zu beschäftigen. Angesichts der seit mehreren Jahren sinkenden Mitgliederzahlen und der damit unweigerlich verbundenen sinkenden Einnahmen hat der Vorstand sich in einer Arbeitsgruppe mit möglichen finanziellen Einsparungen auseinandergesetzt. Nebst anderen Bereichen sieht er bei der Änderung der zeitlichen Dauer des SEV-Kongresses ein gewisses Sparpotenzial von jährlich jeweils rund CHF 50’000-70’000.
Seit der vom Kongress SEV 2009 beschlossenen Strukturreform findet der Kongress alle zwei Jahre alternierend in Form eines ein- und zweitägigen Anlasses statt. Die eintägigen Kongresse 2011 und 2015 haben gezeigt, dass die statutarischen Aufgaben, die der SEV-Kongress zu erfüllen hat, durchaus an einem Tag zu bewältigen sind.
Zur Pflege der Kameradschaft soll jeweils am Vorabend des Kongresses im Anschluss an die Delegiertenversammlungen ein gemeinsames Bankettessen stattfinden.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.
Beschluss
Angrag abgelehnt.
K17.002 Zentralvorstand und Zentralausschuss VPT
Bildung einer nationalen Meldestelle für Aggressionen und Übergriffe in den Transportunternehmungen
Antrag
- Zu viele Unternehmungen und Kantone aber auch juristische Stellen setzen den Artikel 59 des Personenbeförderungsgesetzes mangelhaft um. Der SEV soll bei diesen Stellen intervenieren, damit dieser Artikel umgesetzt wird.
- Der SEV verlangt bei den zuständigen Stellen übergeordnete Massnahmen wie zum Beispiel den Aufbau einer Meldestelle oder ein nationales Amt für Gewalttaten im öffentlichen Verkehr mit dem Ziel, Übergriffe und Vorfälle statistisch zu erfassen, diese Daten zu analysieren, um Mitarbeitende sowie Kundinnen und Kunden zu beraten und Unternehmen den Austausch von «best practices» zu ermöglichen.
Begründung
Die Mitarbeitenden sind, genauso wie die Kundinnen und Kunden des öffentlichen Verkehrs (öV), weiterhin von Aggressionen und Übergriffen betroffen. Es existieren immer noch Unternehmen im öV, welche nur wenige oder überhaupt keine Vorkehrungen und Massnahmen gegen die Übergriffe definiert haben. Der SEV hat vor einigen Jahren die Charta gegen die Gewalt im öffentlichen Verkehr gegründet, jedoch fühlen sich nicht alle Unternehmungen verpflichtet, etwas dagegen zu tun. Nach den dramatischen Ereignissen in Les Diablerets und Salez im Jahr 2016 werden Stimmen laut, welche eine nationale Meldestelle zu den Gewalttaten fordern. Wir möchten konkret in diese Richtung hinarbeiten.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.
Beschluss
Antrag zur Prüfung angenommen.
K17.003 Zentralvorstand und Zentralausschuss VPT
Verankerung der Charta gegen die Gewalt im öffentlichen Verkehr in den Gesamtarbeitsverträgen
Antrag
Die Charta gegen die Gewalt im öffentlichen Verkehr muss bei allen GAV-Verhandlungen thematisiert werden und soweit möglich, in den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) aufgenommen werden.
Begründung
Seit mehreren Jahren ist der VPT mit seinen Branchen Vorreiter in der Denunzierung der Vorfälle von Aggressionen und Übergriffen im öffentlichen Verkehr (öV). Die GATU, heute im VPT integriert, hat dazumal die Charta gegründet, welche bereits von vielen Unternehmungen unterzeichnet wurde. Die dramatischen Ereignisse, die sich 2016 in Les Diablerets und Salez ereignet haben, zeigen auf, dass Gewalt im öV immer noch aktuell ist.
Es ist uns bewusst, dass Gewalt, trotz der bereits umgesetzten Massnahmen, nie ganz beseitigt werden kann. Diese Problematik darf jedoch nicht in Vergessenheit geraten. Eine Umfrage im Jahr 2015 hat ergeben, dass viele Unternehmen die erforderlichen und unverzichtbaren Massnahmen nicht umgesetzt haben. Dies gilt auch für Unternehmen, welche die Charta unterzeichnet haben.
Wir wollen mit diesem Antrag ein deutliches Signal an alle Unternehmen setzen, welche die Charta unterzeichnet haben. Die Charta soll deshalb bei zukünftigen GAV-Verhandlungen integriert werden.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.004 Zentralvorstand Unterverband BAU
Vereinfachung der Beitragszahlung an den SGB und die kantonalen und lokalen Gewerkschaftsbünde
Antrag
Die Beiträge an die kantonalen und lokalen Gewerkschaftsbünde werden über das Zentralsekretariat SEV direkt dem SGB bezahlt. Dafür handelt der SEV mit dem SGB einen schweizweit gültigen einheitlichen Mitgliederbeitrag aus. Die Verteilung der Beiträge an die kantonalen und lokalen Gewerkschaftsbünde ist in der Verantwortung des SGB.
Begründung
Da es bei den Unterverbänden immer wieder zu Differenzen bei der Bezahlung an die kantonalen und lokalen Gewerkschaftsbünde kommt, besteht die Gefahr, dass die Unterverbände und Sektionen ungleich behandelt werden. Mit diesem Antrag wird eine Vereinheitlichung der Beiträge sowie die Gleichbehandlung der Sektionen und Unterverbände gewährleistet.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag zur Prüfung entgegenzunehmen.
- Viele komplexe Fragen sind offen und müssen geklärt werden.
Beschluss
Antrag zur Prüfung angenommen
K17.005 Sektion PV Winterthur-Schaffhausen
Versteuerung Generalabonnement (GA) FVP
Antrag
Die Sektion PV Winterthur-Schaffhausen verlangt vom SEV, sich dafür einzusetzen, dass die Versteuerung des GA FVP wieder rückgängig gemacht wird und die Steuerbehörden darauf aufmerksam gemacht werden, dass damit die Bundesverfassung gebrochen wird. Nötigenfalls ist dieses Unrecht vor dem Bundesverwaltungsgericht einzuklagen.
Begründung
Für die Steuererklärung für das Jahr 2016 erhielten die Pensionierten mit GA FVP einen Lohnausweis mit dem zu versteuernden Betrag. Die Forderung der Steuerverwaltungen, darin einen Einkommensanteil zu erkennen, der zu versteuern ist, hat bei den Pensionierten grosse Empörung ausgelöst.
Art. 8.1 der Bundesverfassung besagt: «Jeder Bürger ist vor dem Gesetz gleich». Diese Besteuerung widerspricht diesem Artikel. Und zwar deshalb, weil viele andere Arbeitnehmende Leistungen und Produkte zum Einstandspreis oder ähnliche Vergünstigungen ihres Arbeitgebers steuerfrei beziehen können. Nur weil der Aufwand für die Steuerbehörden beim Eintreiben dort wesentlich aufwändiger wäre als beim GA FVP bei der SBB, unterlässt man dies. Beim GA FVP aber lassen sich tausende Nutzniesser/-innen auf einen Schlag problemlos besteuern. Und daher macht man es. Doch es kann und darf nicht der Grund sein, das Geld dort nicht hereinzuholen, wo der Aufwand beträchtlicher ist und es nur dort zu tun, wo es einfach ist. Auf diese Weise wird zweierlei Recht geschaffen, was der Bundesverfassung klar widerspricht.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.
- Es trifft nicht zu, dass Arbeitnehmende anderer Firmen ihre Vergünstigungen nicht versteuern müssen. Alle Vergünstigungsleistungen von Arbeitgebern, die über einen Rabatt von 20% hinausgehen, müssen versteuert werden. Daher ist eine Gleichbehandlungsklage nicht möglich.
- Es gibt nun allerdings eine politische Entwicklung, die aufhorchen lässt: am 27.2.17 hat der Nationalrat eine Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats überwiesen, welche fordert, dass Nutzer/-innen von Geschäftsautos beim Pendlerabzug steuerlich privilegiert werden. Sollte diese Motion angenommen werden, eröffnet sich eine Möglichkeit für öV-Angestellte, da diese ja auch sozusagen im Geschäftstransportmittel zur Arbeit fahren.
- Der SEV wird daher in diesem Fall alle zur Verfügung stehenden Mittel sowohl für Aktive als auch für Pensionierte prüfen, um eine Gleichstellung zu erwirken.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.006 Sektion LPV Mittelland
Jahresrotationen für das in Touren arbeitende Personal
Antrag
Die Jahresrotation für das in Touren arbeitende Personal im öffentlichen Verkehr muss auf mindestens 118 arbeitsfreien Tagen aufgebaut sein.
Begründung
Damit eine ansprechende und gute Jahresrotation gemacht werden kann, müssen je nach Wochenzahl der Rotation mindestens 118 arbeitsfreie Tage zur Verfügung stehen.
Es darf und kann nicht sein, dass das in Touren arbeitende Personal gegenüber den Mitarbeitenden mit geregelter Arbeitszeit benachteiligt wird. Die Mitarbeitenden mit geregelter Arbeitszeit profitieren neben den normalen Wochenenden und den gesetzlichen Feiertagen zusätzlich auch von bis zu 5 Brückentagen im Jahr.
Somit entsteht mit der heutigen Anwendung eine Zweiklassengesellschaft in der gleichen Unternehmung, die es eigentlich gar nicht geben dürfte.
Weiter wird sich eine Jahresrotation mit mehr arbeitsfreien Tagen sicher positiv auf die Personalzufriedenheit auswirken.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen zur Weiterleitung an die entsprechenden GAV-Konferenzen.
- Das Arbeitszeitgesetz (AZG) kennt keinen Mindestanspruch an arbeitsfreien Tagen.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.007 Sektion LPV Mittelland
Ferien für alle von Samstag bis und mit Sonntag
Antrag
Wir fordern für alle Mitarbeitenden im öffentlichen Verkehr, unabhängig ihrer beruflichen Tätigkeit, dass die Ferien jeweils am Samstag beginnen und bis und mit Sonntag dauern.
Begründung
Mit heutigen Regelungen wie im GAV SBB und SBB Cargo, «grundsätzlich von Samstag bis Samstag», werden Mitarbeitende in Touren oder mit unregelmässiger Arbeitszeit nicht gleichbehandelt wie Mitarbeitende mit geregelten Arbeitszeiten.
Die Erholungszeit ist für alle Menschen gleich. Dementsprechend muss eine Ferienwoche auch für alle Menschen gleich lang sein.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen und an die entsprechenden GAV-Konferenzen weiterzuleiten.
- Das Anliegen ist eine legitime Forderung, die im Rahmen der AZG-Revision diskutiert worden ist. Da man sich dort nicht auf eine neue Regelung einigen konnte, muss der SEV diese nun in den Verhandlungen mit den einzelnen Betrieben durchsetzen. Aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten ist dies jedoch nicht in jeder Abteilung möglich.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.008 Sektion LPV Basel
Wiedereinführung eines Nachtdienst 2 Zeitkontos
Antrag
Der SEV setzt sich bei den GAV-Verhandlungen aller Unternehmungen dafür ein, dass wieder ein Nachtdienst 2 (ND2) Zeitkonto eingeführt wird. Diese Forderung ist bei allen GAV-Verhandlung durchzusetzen.
Begründung
Wir erhoffen uns durch die Wiedereinführung des ND2 Zeitkontos eine bessere und gesundheitsverträglichere Dienstplanung. Insbesondere soll das Zeitkonto dafür genutzt werden, um mehr arbeitsfreie Tage einzuteilen. Ein Ansammeln von Zeit auf diesem Konto, ohne diese auch beziehen zu können, soll so vermieden werden.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen zur Durchsetzung der Forderung in den verschiedenen GAV-Verhandlungen.
- In der Verordnung zum AZG ist unter Artikel 6 Absatz 2bis geregelt, dass das Unternehmen mit den Arbeitnehmenden und ihren Vertretenden vereinbaren muss, wie die Zeitzuschläge aus der Nachtarbeit ausgeglichen werden.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.009 Ausschuss der SEV Frauen
Gesundheitsschutz muss mehr Aufmerksamkeit bekommen
Antrag
Der SEV fordert die Arbeitgeber dazu auf, trotz steigender Flexibilisierung und sich verändernden Arbeitseinsätzen für die Grundbedürfnisse der Angestellten zu sorgen. Einsatzorte ohne Toiletten, Pausenräume oder Materialdepots akzeptieren die Mitarbeitenden nicht länger.
Begründung
Immer öfter werden Arbeitseinsätze kurzfristig geändert, sogar innerhalb des gleichen Arbeitstages. Dadurch haben die Mitarbeitenden keine Gelegenheit, ihre Uniformen der Witterung anzupassen. So kommt es vor, dass im Winter bei Minusgraden Einsätze plötzlich draussen stattfinden, anstelle, wie bei Dienstantritt vorgesehen, im Zug. Die Mitarbeitenden haben keine Gelegenheit sich in einem Raum umzuziehen, selbst wenn sie noch warme Kleidung dabei hätten, weil es keinen Raum mehr gibt. Des Weiteren sind die Toiletten verschlossen oder nur für Männer bestimmt. Pausenräume fehlen sehr oft ganz.
Das ist ein Skandal. Die Zunahme der Digitalisierung verlangt von den Angestellten zunehmend mehr Flexibilität, hohe Anpassungsfähigkeit und grosse Spontanität im Berufsalltag. Gewohnte Abläufe und Strukturen verschwinden zunehmend. Damit das Personal trotz Mehrbelastung einen guten Job garantieren kann, müssen die Arbeitgeber ihrerseits garantieren, dass für die flankierenden Strukturmassnahmen (Pausenraum, Toiletten, Essen) gesorgt wird und dies flächendeckend, egal wo das Personal im Einsatz steht. Denn die Gesundheit und das leibliche Wohl der Mitarbeitenden müssen unter allen Umständen erste Priorität haben. So hält es auch die Verordnung 3 (Gesundheitsschutz) zum Arbeitsgesetz fest.
Reorganisationen und Digitalisierung sind kein Freipass, um Arbeitnehmerrechte zu vernachlässigen oder gar zu vergessen. Sollte sich die Arbeitsplatzqualität weiter so rasant verschlechtern, sind Kampfmassnahmen nicht mehr ausgeschlossen.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.
- Das Anliegen ist berechtigt und muss je nach Unternehmung mit der entsprechenden Personalkommission besprochen werden.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.010 Zentralvorstand LPV
Zeitabrechnung mit neuen Planungsprogrammen
Antrag
Bei der Arbeitszeitabrechnung werden angefangene Minuten in den Touren immer aufgerundet. In Gesamtarbeitsverträgen soll ein entsprechender Artikel aufgenommen werden
Begründung
Für die Planung der Touren kommen zunehmend neue Programme zum Einsatz. Bisher werden Touren sekundengenau berechnet und auf die nächste Minute aufgerundet. Bei Monatsabrechnungen (PSN) werden Stunden, Minuten und Sekunden addiert und kontiert.
Zukünftig wird immer mehr mit sogenannten Industrie-Minuten, also Hundertstelminuten gerechnet und buchhalterisch gerundet, was bei Zeit-Saldi und Zulagen spürbar ist.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.
Es ist dringen notwendig, dass in den einzelnen GAV dieser Punkt geregelt wird. Denn mit den neuen Programmen wird auf Kosten des Personals gespart. Das nimmt immer mehr komische Züge an, die in eine falsche Richtung gehen.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.011 Zentralvorstand und Zentralausschuss VPT
Aufhebung des Kongressbeschlusses über die Austrittregelung für pensionierte VPT-Mitglieder
Antrag
Der Unterverband VPT beantragt, dass der Beschluss des Kongresses 2015 betreffend die Ände-rung des Artikels 6.1 der Statuten (Antrag K15.019) aufgehoben wird:
6.1 Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist (Art. 70 ZGB). Die Kündigung ist mit eingeschriebenem Brief an das Zentralsekretariat SEV (ZS SEV) zu richten, mit Ausnahme der Mitglieder des Unterverbands PV und der pensionierten Mitglieder des Unterverbands VPT, welche die Kündigung an die zuständige Sektion zu richten haben.
Ausgenommen davon sind die Sektionen BLS Pensionierte, VPT TPG Pensionierte.
Begründung
Die 2016 und Anfangs 2017 gemachten Erfahrungen mit dem am Kongress 2015 beschlossenen neuen Austrittsprozess sind nicht zufriedenstellend. Diese zusätzliche durch die Sektion aufge-wendete Zeit führt zu einer administrativen Überlastung der in den Sektionen zuständigen Perso-nen. (Antwortschreiben an die ausgetretenen Mitglieder, Rückmeldung an das Zentralsekretariat SEV und Archivierung von Dokumenten.) Dies kommt in den vom Mitgliederdienst gemachten Be-obachtungen zum Ausdruck:
- Nicht alle Mitglieder haben eine schriftliche Bestätigung ihres Austrittes erhalten oder wenn, dann verspätet. Dies führte zu negativen Reaktionen seitens der betroffenen Mitglieder.
- Die Austrittsmutation wurde nicht oder wenn, dann verspätet bekanntgegeben. Dies führte zur Rechnungsstellung der nicht mehr gerechtfertigten Mitgliederbeiträge und der Prämien der Mul-tirechtsschutz-Versicherung SEV, zu zusätzlichen Arbeiten für die Annullation der Rechnung der Mitgliederbeiträge und für die Rückerstattung an die Sektionen sowie zu Korrekturen der Versicherungsprämien des Multirechtsschutzes SEV.
Wir suchen nach einer gemeinsamen Lösung für die Sonderfälle, wie den Rücktritt aus gesundheit-lichen Gründen oder aufgrund des Alters, infolge finanzieller Probleme oder auch aufgrund von Anfragen des Sozialdienstes, usw. Dies ganz im Sinne einer guten Zusammenarbeit zwischen den Sektionen und dem Mitgliederdienst.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.012 Sektion AS Bern
Abgabe des FIP an Konkubinatspaare
Antrag
Die Sektion AS Bern beantragt, die seit dem 1.1.17 gültige Regelung für «Konkubinatspaare mit Kind» auf «Konkubinatspaare ohne Kind» auszudehnen. Die übrigen Bedingungen wie gleicher Haushalt, im Besitz Generalabonnements (GA) FVP bleiben bestehen.
Als Nachweis für das Zusammenleben im gleichen Haushalt muss ein Beleg beigebracht werden, dass ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens 5 Jahren besteht.
(Die Regelung mit dem Nachweis von 5 Jahren ist analog der Regelung der Pensionskasse SBB für Konkubinatspaare).
Begründung
Ausgangslage
Ehepaare und seit dem 1.1.17 auch Konkubinatspartner/innen, welche zusammen mit einem oder einer SBB-Mitarbeitenden und mindestens einem Kind mit Familienzulage im gleichen Haushalt leben und im Besitz eines GA-FVP sind, erhalten die Internationale Ermässigungskarte für Bahnpersonal. (FIP und Internationale Freifahrscheine).
Ziel
Es sollten auch Konkubinatspaare, die nachweisen können, dass sie über längere Zeit in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Internationale Ermässigungskarte für Bahnpersonal erhalten.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen.
- Die Verträge über die FIP-Bestimmungen werden direkt zwischen den einzelnen Unternehmen bilateral abgeschlossen. Der SEV war nie Verhandlungspartner, konnte aber seine Wünsche für den FIP-Bereich bei den SBB vorbringen. Der SEV hatte aber keinen direkten Einfluss auf die Verhandlungen.
- Der SEV unterstützt die Stossrichtung des Antrags, weil es an der Zeit ist, den gesellschaftlichen Wandel auch in diesem Bereich reglementarisch festzulegen.
Beschluss
Antrag angenommen.
K17.013 Sektion AS Mitte
Änderung des Prozesses beim Austritt aus dem SEV; Artikel 6.1 der Statuten SEV
Antrag
Wir beantragen die Änderung von Artikel 6.1 der SEV Statuten wie folgt:
Artikel 6 – Austritt
6.1 Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres Monats erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von sechs drei Monaten einzuhalten ist (Art. 70 ZGB). Die Kündigung ist mit ein-geschriebenem Brief an das Zentralsekretariat SEV (ZS SEV) zu richten, mit Ausnahme der Mitglieder des Unterverbands PV, welche die Kündigung an die zuständige Sektion zu richten haben.
Begründung
Die heutige Kündigungsregelung von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres ist nicht mehr zeitgemäss. Viele, vor allem junge Mitarbeitende, haben Verträge mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
Durch die Reduktion der Kündigungsfrist von sechs auf drei Monate, gewinnen wir an Flexibilität und haben ein weiteres gutes Argument für den SEV-Beitritt.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.
- Der SEV hat die Problematik jedoch erkannt, nimmt diese auf und prüft Alternativen.
Beschluss
Antrag zur Prüfung angenommen.
K17.014 Sektion AS Mitte
Änderung des Prozesses beim Austritt aus dem SEV; Artikel 6.3 der Statuten SEV
Antrag
Wir beantragen die Änderung von Artikel 6 der SEV Statuten wie folgt:
Artikel 6 – Austritt
6.3 Verlässt ein Mitglied den Organisationsbereich SEV (Artikel 2), kann der Austritt nach voran-gegangener dreimonatiger Kündigungsfrist auf den Austritt aus dem Verkehrsdienst erfolgen.
Die Kündigungsfrist beginnt frühestens ab Monatsende, an dem das Mitglied den Organisationsbereich verlässt.)
Erfolgt beim Stellenwechsel gleichzeitig der Übertritt in einen anderen Verband des SGB, so ist dieser jederzeit auf Beginn des nächsten Monats möglich.
Begründung
Die heutige Kündigungsregelung ist nicht mehr zeitgemäss. Viele, vor allem junge Mitarbeitende, verstehen nicht, dass sie nach dem Austritt aus dem Verkehrsdienst noch drei Monate Mitglied sein müssen.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag abzulehnen.
- Der SEV hat die Problematik jedoch erkannt, nimmt diese auf und prüft Alternativen.
Beschluss
Antrag abgelehnt.
K17.015 Sektion LPV Ticino
Einführung eines Vaterschaftsurlaubs bei allen öV-Unternehmungen der Schweiz
Antrag
Der SEV engagiert sich, zu gegebenem Anlass endlich einen Vaterschaftsurlaub bei allen öV-Unternehmungen der Schweiz einzuführen.
Anzustreben ist ein Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen, der im Fall von Zwillingsgeburten 15 Tage beträgt. Ebenso sollen die neuen Väter die Möglichkeit erhalten, zusätzlichen unbezahlten Urlaub von maximal 30 Tagen im ersten Lebensjahr des Kindes, gerechnet ab seiner Geburt, zu beziehen.
Begründung
Es ist an der Zeit, den Vaterschaftsurlaub so anzupassen, dass er demjenigen mancher europäi-scher Länder entspricht.
Stellungnahme
Der Vorstand SEV beantragt, den Antrag anzunehmen und an die entsprechenden GAV-Instanzen weiterzuleiten.
Beschluss
Antrag angenommen.