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Rückzahlung von Ausbildungskosten
Wer sich vom Arbeitgeber eine Ausbildung bezahlen lässt und kündigt, bevor die vereinbarte Frist für die Rückzahlungspflicht abgelaufen ist, muss mit einer Geldforderung rechnen.
Mithilfe des SEVRechtsschutzes gelang einem Kollegen die Abwehr einer übertriebenen Geldforderung, die seine ehemalige Arbeitgeberin aufgrund der von ihr bezahlten Ausbildung an ihn stellte, als er kündigte.
Konrad, Lokführer bei einer Bahnunternehmung, ist sauer. Er ist nicht befördert worden, obwohl seine Qualifikation einwandfrei war und er eigentlich Anspruch darauf gehabt hätte. Kurzentschlossen bewirbt er sich bei einer anderen Unternehmung und erhält die Stelle. Sehr zufrieden darüber kündigt er bei der alten Arbeitgeberin. Diese bestätigt ihm aber nicht nur Kündigung und Austrittsdatum, sondern hält auch gleichzeitig gestützt auf eine von Konrad unterschriebene Ausbildungsvereinbarung fest, er habe seine Ausbildungskosten in der Höhe von 10 000 Franken zurückzuerstatten.
Konrad fällt aus allen Wolken und verlangt Rechtsschutz beim SEV. Dieser schaltet einen Anwalt ein, der sich zunächst bei der Unternehmung über die Höhe der Ausbildungskosten erkundigt. Diese gibt bekannt, sie habe rund 80 000 Franken für Konrads Ausbildung aufgeworfen, der von Konrad nun zurückverlangte Betrag sei durchaus massvoll.
In der Folge kommt es zu zeitlichen Verzögerungen, bis der Unternehmung der Kragen platzt und sie Konrad auf den offenen Betrag betreibt. Konrad erhebt Rechtsvorschlag und es kommt zu einer Gerichtsverhandlung, der sogenannten Rechtsöffnung.
Der Anwalt von Konrad führt ins Feld, dass dieser zwar selber gekündigt habe, dass der Grund dafür aber bei der Arbeitgeberin mit ihrem Nichtbeförderungsentscheid liege. Deshalb sei Konrad lediglich zu einer anteilsmässigen Beteiligung zu verpflichten, wie das in einem anderen Fall ebenfalls geschehen sei, bei dem der Betroffene weniger als 3000 Franken zurückzahlen musste.
Das Gericht hält einerseits fest, dass Rückzahlungsverpflichtungen nicht grundsätzlich verboten sind und in der Regel geschützt werden, wenn Arbeitnehmende innerhalb der vereinbarten Frist selber kündigen. Es räumt aber andererseits ein, dass die zur Frage stehende Rückzahlungsvereinbarung unklar formuliert sei.
Da bei einer Rechtsöffnung anders als bei einem «normalen » Zivilgerichtsverfahren die Argumente gegen die Zahlungsverpflichtung nur glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden müssen, und weil die Geschichte mit der verweigerten Beförderung glaubhaft macht, dass das Gleichbehandlungsgebot des GAV verletzt worden ist, weist das Gericht das Rechtsöffnungsbegehren ab.
Diesen Entscheid könnte die Unternehmung weiterziehen. Doch Konrads Anwalt verhandelt mit ihr. Sie erklärt sich schliesslich einverstanden damit, dass Konrads Rückzahlung im Verhältnis zur tatsächlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses angesetzt wird und mit ausstehenden Feriengeldern und Überzeit verrechnet wird, sodass noch ein kleiner Betrag für Konrad herausspringt.
Alles paletti für Konrad! Ob dies auch bei einem «richtigen» Zivilprozess mit Beweispflicht geklappt hätte, muss allerdings offen bleiben.
Rechtsschutzteam SEV