Link zum Recht

Soll man «das Handtuch werfen»?

In der Arbeitsrecht-Ratgeberspalte einer Zeitschrift schilderte ein Arbeitnehmer, wie er sich am Arbeitsplatz gestresst und überfordert fühle.

Er könne kaum mehr schlafen, gehe übermüdet zur Arbeit und mache vermehrt Fehler bzw. er verpasse vom Vorgesetzen vorgegebene Termine. Der Arzt habe ihm vor einigen Tagen Schlaftabletten verschrieben und ihn für vorerst drei Wochen zu 50 % krank geschrieben. Da er nicht ernsthaft krank werden und wegen seiner reduzierten Leistungsfähigkeit nicht entlassen werden möchte, trage er sich mit dem Gedanken, selbst zu kündigen und dann den vom Arzt empfohlenen Kuraufenthalt anzutreten.

Im Ratgeber der Zeitschrift wurde dem Fragesteller empfohlen, unter keinen Umständen selbst zu kündigen, da er bei einem solchen Schritt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gefährde, die Sperrfrist nach Art. 336c OR nicht wirksam werde und mit Einstelltagen vonseiten der Arbeitslosenkasse zu rechnen wäre.

Das SEV-Rechtsschutzteam wurde wiederholt mit ähnlichen Fragestellungen konfrontiert. Mehrere Kollegen und Kolleginnen meldeten sich sogar erst nach der eingereichten Kündigung oder dem Unterzeichnen einer Austrittsvereinbarung. Aus Gründen des Datenund Persönlichkeitsschutzes oder weil mit dem Arbeitgeber im Rahmen einer aussergerichtlichen Vereinbarung Stillschweigen vereinbart wurde, schildern wir an dieser Stelle ausnahmsweise keinen konkreten Fall aus dem Beratungsalltag. Wir beschränken uns deshalb auf einige wichtige allgemeine, rechtliche Hinweise.

Da im schweizerischen Rechtssystem die Vertragsfreiheit für beide Parteien von zentraler Bedeutung ist, kann ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist praktisch jederzeit kündigen. Es handelt sich dabei um eine einseitige, empfangsbedürftige Willensäusserung. Eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber dazu Hand bietet.

Ähnlich schwierig wird es, wenn eine unterzeichnete Austrittsvereinbarung rückgängig gemacht werden soll. Da im Rahmen einer solchen Vereinbarung der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht einseitig und ohne Gegenleistung auf gewisse Rechte verzichten soll und teilweise aus rechtlichen Gründen auch nicht verzichten darf, bestehen hier leicht bessere Chancen, eine Vereinbarung nach erfolgter gegenseitiger Unterschrift rückgängig zu machen oder zumindest noch aufzubessern.

Wird das SEV-Rechtsschutzteam mit der Frage «soll ich selbst kündigen», «soll ich eine Austrittsvereinbarung akzeptieren», «ich habe selbst gekündigt – wollte es aber nicht» oder «ich habe eine Austrittsvereinbarung unterschrieben – wollte es aber nicht» konfrontiert, so wird eine sorgfältige und umfassende Abklärung des Sachverhalts vorgenommen, inklusive Einsichtnahme in die Personal- und allenfalls die medizinischen Akten. Die Abklärungen sollen zeigen, ob

  • der Kollege, die Kollegin
    – in ärztlicher Behandlung ist und wie der Arzt oder die Ärztin die Situation beurteilt
    – bei der Unterschrift eventuell handlungs- oder urteilsunfähig war
    – auf zwingende gesetzliche Ansprüche verzichtet hat
    – eine Vereinbarung unterzeichnet hat, welche praktisch nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt;
  • der Arbeitgeber
    – seine Fürsorge- und Informationspflicht verletzt hat, das heisst: ob der Kollege oder die Kollegin aufgrund eines Sachverhaltsirrtums gekündigt oder eine Austrittsvereinbarung unterschrieben hat
    – den Kollegen, die Kollegin zur Unterschrift gedrängt bzw. mit Drohungen «nachgeholfen » hat
    – den Kollegen, die Kollegin mit unverhältnismässigen Zielvereinbarungen und Ähnlichem in die Enge getrieben hat.

Bei SBB und SBB Cargo wird zusätzlich abgeklärt, ob eine 2-jährige Anspruchsfrist hätte eröffnet werden müssen bzw. ein solche am Laufen ist.

Je nach Situation wird das SEV-Rechtsschutzteam oder ein SEV-Vertrauensanwalt oder eine Vertrauensanwältin auf den Arbeitgeber zugehen und möglichst eine aussergerichtliche Lösung anstreben. Bei ausbleibender Einigung ist in besonders krassen Fällen auch eine Beschwerde bzw. Klage vor Gericht denkbar.

Wie so oft gilt auch hier: «Vorsorgen ist besser als heilen». Das SEV-Rechtsschutzteam empfiehlt, bei Konflikt- und Drucksituationen am Arbeitsplatz sowie bei gesundheitlichen Problemen rechtzeitig eine Vertrauensperson zu kontaktieren und sich nicht zu «Kurzschlussreaktionen » verleiten zu lassen.

Rechtsschutzteam SEV