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Technik versagt, Mensch haftet?
Technischer Defekt oder menschliches Versagen? Die Unterscheidung ist nicht immer einfach, kann aber, wie unser Beispiel zeigt, gravierende Folgen haben.
Auf einer Baustelle war Karl damit beschäftigt, mit dem Kran eines Schienentraktors eine schwere Maschine von einem Bahnwagen auf einen anderen umzuladen. Als Karl den Kranarm in Richtung der Maschine bewegte, schwenkte dieser plötzlich stark aus und traf den bei der Maschine für das Anhängen bereitstehenden Arbeitskollegen heftig am Kopf. Durch den Schlag verlor der Kollege das Gleichgewicht und stürzte in eine Baugrube. Nicht zuletzt dank dem vorschriftsgemäss getragenen Helm war die Kopfverletzung weniger schlimm als befürchtet und der Verunfallte konnte nach wenigen Tagen das Spital wieder verlassen.
Rechtsschutzgesuch – man kann nie wissen
Obwohl gemäss einer ersten Beurteilung vonseiten des Arbeitgebers Karl an diesem Unfall keine Schuld traf, reichte dieser ein Gesuch für Berufsrechtsschutz ein. Das SEV-Rechtsschutzteam traute – angesichts des Umstandes, dass der Verletzte mit der Ambulanz ins Spital überführt werden musste – dem Frieden nicht ganz. Karl wurde deshalb vorsorglich ein SEV-Vertrauensanwalt zugeteilt.
Späte Anklage
Rund ein Jahr nach dem Unfallereignis bekam Karl von der Staatsanwaltschaft unerfreuliche Post. Er wurde beschuldigt, gegen betriebsinterne Vorschriften verstossen und dadurch in fahrlässiger Weise die Körperverletzung des Arbeitskollegen herbeigeführt zu haben. Konkret warf die Staatsanwaltschaft Karl vor, er habe Vorschriften und Weisungen bei der Kranbedienung missachtet. Er habe den Kranarm in Bewegung gesetzt, obwohl sich ein Arbeitskollege im Schwenkbereich des Kranarms und somit im Gefahrenbereich befunden habe. Der sich ungewöhnlich schnell bewegende Kranarm habe den Arbeitskollegen am Kopf getroffen, zum Sturz und zur Verletzung geführt. Nun war es an der Zeit, dass Karl den ihm zugeteilten Anwalt kontaktierte.
Anwaltlicher Schutz
Der Anwalt erhob umgehend Einspruch gegen den Strafbefehl und verlangte Akteneinsicht. Zwei Monate später wurde Karl als Beschuldigter von der Staatsanwaltschaft zu einer Befragung vorgeladen. Selbstverständlich begleitete der Anwalt Karl zu dieser Befragung. Im Anschluss daran bediente der Anwalt die Staatsanwaltschaft mit den Bedienungshandbüchern des Krans und weiteren betriebsinternen Vorschriften.
Vorschriften ungenügend
Kurze Zeit später verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens. In der Begründung übernahm sie die Argumentation des Anwalts. Dieser hatte insbesondere geltend gemacht, dass sich nicht nur der Arbeitskollege, sondern auch Karl selbst im Gefahrenbereich aufhalten mussten und dies gemäss den Vorschriften auch durften. Anders wäre es gar nicht möglich gewesen, den Arbeitsauftrag (Umlad der Maschine) auszuführen. Er zeigte zudem auf, dass der Arbeitgeber die interne Betriebsvorschrift abweichend von der offiziellen Bedienungsanleitung des Kranherstellers abgefasst hatte. Offensichtlich war es diese verkürzte, ungenaue interne Betriebsvorschrift, welche zur erstinstanzlichen Verurteilung geführt hatte. Zudem verwies der Anwalt auf die Tests, welche Kollegen von Karl mit dem Kran machten und die bestätigten, dass eine technische Störung vorlag.
Tatverdacht fallengelassen
Zusammenfassend kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass Karl gegen keine Vorschrift verstossen und er keine Kenntnis vom bestehenden technischen Problem hatte. Demnach bestehe kein Tatverdacht, welcher eine Anklage rechtfertigen würde. Die Verfahrenskosten auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Staat und sprach Karl eine Parteientschädigung zu, welche die Kosten des SEV jedoch nicht vollständig deckte.
Der Arbeitgeber hat inzwischen die interne Betriebsvorschrift mit der Bedienungsanleitung des Kranherstellers in Übereinstimmung gebracht.
Rechtsschutzteam SEV