Ein (Bagatell-)Unfall ist schnell passiert, gerade im Strassenverkehr. Wenn ein übereifriger Beamter sich damit befasst, kann ein Lapsus die Ausmasse einer Katastrophe annehmen.
Ein Chauffeur in den Mühlen der Justiz
Am Anfang stand ein Unfall mit geringfügigem Sachschaden. Daraus entwickelte sich eine fast unendliche Rechtsgeschichte.
Es geschah im Zürcher Oberland: Wegen einer Baustelle musste der Chauffeur eines Linienbusses eine Umleitung fahren. Weil er mit dem Bus vor dem Abbiegen etwas zu weit nach vorne gefahren war, musste er ca. 50 cm zurücksetzen, wobei er ein zu nah aufgeschlossenes Auto touchierte. Der Sachschaden war minim, doch der Autofahrer wollte sich nicht auf eine sofortige Bezahlung einlassen. Deshalb wurden Fotos vom «Schaden» gemacht und es kam zum Adressentausch; der Chauffeur meldete den Vorfall an die Leitstelle. Und nun fing eine schier unglaubliche Geschichte an.
Aufgebauschte Vorwürfe
Der Autofahrer rief nun doch die Polizei und liess von dieser den Unfall aufnehmen. Der Polizeiwachtmeister und der Polizeiaspirant befragten auch den Chauffeur und erstatteten einen Rapport. Der Chauffeur ersuchte um Berufsrechtsschutz und wurde deshalb von einer Vertrauensanwältin des SEV zur Einvernahme begleitet. Nicht nur der Chauffeur wurde einvernommen, sondern auch ein Kollege und der Autofahrer.
Schliesslich erliess das zuständige Statthalteramt einen Strafbefehl gegen den Chauffeur wegen unvorsichtigen Rückwärtsfahrens und Missachtens der Meldepflicht, da der Autofahrer behauptete, der Chauffeur habe ihm den Namen nicht angegeben.
Die Polizei glaubte zudem, der Chauffeur sei vor ihr «abgehauen», doch wurde wenigstens dieser Punkt nicht weiter aufrechterhalten. Die Sache hätte den Chauffeur eine Busse von 400 Franken und Gebühren von 445 Franken gekostet.
Ein Adjunkt verbeisst sich in den «Fall»
Die Rechtsanwältin hatte bei der Einvernahme angeboten, eine Busse wegen des Rückwärtsfahrens zu akzeptieren, wenn die Missachtung der Meldepflicht fallen gelassen würde – vergeblich. Also erhob sie gegen den Strafbefehl Einspruch.
Daraufhin verbiss sich der Adjunkt des Statthalteramtes offenbar in diesen «Fall» – ganz nach dem Motto «Koste es, was es wolle!» Es folgten weitere Einvernahmen: der Beifahrer des Automobilisten (sein Zwillingsbruder), der Betriebsdisponent, die zwei Polizeibeamten wurden – vier Monate nach dem Unfall – stundenlang über das Vorgefallene befragt. Dutzende Seiten Protokolle, strotzend vor sprachlichen und sachlichen Fehlern, wurden erstellt, der zweite Strafbefehl bestätigte den ersten, neu kamen «Auslagen» von 75 Franken dazu.
Auch gegen dieses Urteil erhob die Rechtsanwältin Einsprache. Fast neun Monate nach dem Bagatellunfall fiel das Urteil: der Chauffeur wurde nun nur noch wegen dem Rückwärtsfahren zu einer Busse von 100 Franken verurteilt, der zweite Anklagepunkt wurde fallen gelassen.
Die Kosten wurden zur Hälfte vom Kanton getragen, dem Chauffeur wurde eine (reduzierte) Entschädigung zugesprochen. Dem Berufsrechtsschutz blieben trotzdem ungedeckte (Anwalts-)Kosten von fast 10 000 Franken, die der Adjunkt mit seinem sturen und zeitaufwändigen Vorgehen verursacht hatte. Dass auch dem Staat durch diese unnötige Geschichte erhebliche Kosten entstanden, sei nur am Rande erwähnt.
Rechtsschutzteam SEV