Link zum Recht

Im Kreisel gerammt

Das Beispiel aus dem Rechtsschutzalltag des SEV zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt, sich gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zu wehren.

Im Juli 2009 fährt Fritz X. (Namen geändert) mit seinem Gelenkbus im städtischen Mittagsverkehr in einen Kreisel. Als er diesen etwa zur Hälfte umfahren hat, spürt er plötzlich einen Ruck und sieht im Rückspiegel, dass von links ein Auto in den hinteren Busteil gefahren ist. Verletzt ist niemand, doch an Bus und Auto ist ein Schaden von rund 5000 Franken entstanden, wie die Polizei festhält.

Bei der Einvernahme sagt die Autofahrerin Y., der Bus habe ihr den Vortritt genommen. Fritz dagegen erklärt, er habe nur Autos gesehen, die ihm den Vortritt gelassen hätten. Jenes von Y. habe er erst nach der Kollision gesehen. Daraufhin verzeigt die Polizei gleich beide wegen Unaufmerksamkeit am Steuer (Art. 31 des Strassenverkehrsgesetzes).

Aussage gegen Aussage

Fritz richtet ein Rechtsschutzgesuch an den SEV, und dieser gibt ihm einen Anwalt als Rechtsbeistand. Im September erhalten Fritz und Y. einen Strafbefehl. Dagegen erhebt Fritz Einsprache – im Gegensatz zu Y. – und wird im Januar 2010 vom Einzelrichter vorgeladen.

Die ebenfalls aufgebotene Y. besteht darauf, vor dem Bus in den Kreisel gefahren zu sein. Sie habe wegen des Busses halten müssen und, als sich dieser nach dem Ausholen näherte, nicht zurückfahren können, weil ein Auto direkt hinter ihr gestanden sei. Vor der Kollision habe sie noch zweimal gehupt. Dieser Version widerspricht aber ein Zeuge, der im Kreisel dem Bus den Vortritt liess: Er sah die Automobilistin Y. erst unmittelbar vor der Kollision, und sie hätte seiner Meinung nach die Möglichkeit gehabt, rückwärtszufahren, um die Kollision zu verhindern. Ihr stehendes Auto sei vom Bus gestreift worden und erst danach habe sie gehupt, hält der Zeuge fest.

Wichtiger Zeuge

Schliesslich spricht der Richter Fritz von allen Vorwürfen frei, weil vieles darauf hindeutet, dass er vor Y. in den Kreisel fuhr. So wurde berechnet, dass sich der Bus bei der Kollision schon etwa seit 14 Sekunden im Kreisel befand. Auch war Fritz laut dem Richter nicht verpflichtet, dauernd im Rückspiegel zu kontrollieren, ob sich die Fahrzeuge hinter ihm korrekt verhalten, weil er ja auch die Fahrbahn in Fahrtrichtung im Auge behalten musste.

Dank dem Freispruch annulliert die kantonale Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr die Ermahnung zur Vorsicht, die sie bereits gegen Fritz erlassen hat.

Rechtsschutzteam SEV