Klage einer SBB-Mitarbeiterin vom Bundesgericht teilweise abgewiesen

Indirekte Diskriminierung: Europa anstatt Gesundheit?

Die SBB-Regel, wonach das Recht auf eine Lohnerhöhung eine Arbeitsdauer von mindestens sechs Monaten in einem Jahr voraussetzt, gilt auch für Frauen nach dem Mutterschaftsurlaub. Das Bundesgericht gab einer Mutter zwar teilweise Recht, hat aber die Linie des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2016 bestätigt. Der SEV, der die Frau vertritt, überlegt sich einen Weiterzug auf die europäische Ebene.

Die Mutter, die aufgrund zweier Schwangerschaften der Arbeit ferngeblieben war und mithilfe des SEV Klage erhoben hatte, ist vor dem Bundesgericht teilweise abgeblitzt. Der Mitarbeiterin im Verkauf war eine Lohnerhöhung sowohl 2011 als auch 2014 verweigert worden. Das SBB-Reglement schliesst eine Lohnerhöhung bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten aus.

Die junge Mutter hatte sich daraufhin – vergeblich – an ihren Arbeitgeber gewandt mit der Argumentation, das Reglement verstosse gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frau und Mann.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Mai 2016 im Reglement eine indirekte Diskriminierung erkannt, da es Frauen im Mutterschaftsurlaub benachteilige. Eine knappe Mehrheit von drei gegen zwei Richtern war trotzdem der Meinung, die Ungleichbehandlung sei objektiv gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hat sich nicht wirklich mit dem Kern des Problems befasst. Der SEV ist vom Richterspruch enttäuscht. SEV-GewerkschaftssekretärVincent Brodard, der mit dem Dossier befasst war, kommentiert nebenstehend das Urteil des Bundesgerichtes.

sda-vbo/pan.

Das Urteil des salomonischen Angsthasen

Für das Bundesgericht zählt letztlich nur die Zahl der Fehltage am Arbeitsplatz, auch wenn es eine indirekte Diskriminierung einer Frau infolge ihrer Schwangerschaft feststellt. Dieses Element rechtfertige für sich genommen beide Entscheidungen: im einen Fall erhält die Mitarbeiterin die Lohnerhöhung, im andern Fall nicht. Dieses Urteil eines salomonischen Angsthasen ist ein Schlag ins Gesicht der Gleichstellung der Geschlechter im Lohnbereich.

Das Bundesgericht hat die indi- rekte Diskriminierung in diesem Fall bestätigt. Das ist das einzig Positive; die SBB verstieg sich zur Behauptung, es hätte «nur einen Unterschied», aber keine Diskriminierung gegeben … Anschliessend negiert aber das Bundesgericht auf drei Zeilen seine eigene Argumentation.

Wäre es seiner Logik gefolgt, hätte es den Rekurs vollständig schützen müssen. Es begnügt sich aber damit, zu erwähnen, die Zahl der Fehltage sei allein bei einer Schwangerschaft zu tief, um die Vorenthaltung einer Lohnerhöhung zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall dagegen genüge sie. Wenn man nur von den nackten Zahlen ausgeht: Keiner der Richter hat offenbar darüber nachgedacht, dass die für eine Verweigerung der Lohnerhöhung nötige Zahl der Fehltage nicht erreicht würde, wenn sich die Absenz über einen Jahreswechsel erstreckt – und dass unsere Kollegin in diesem Fall ihre beiden Lohnerhöhungen erhalten hätte.

Diese äusserst politische Entscheidung, die sich auf reines Zählen stützt, grenzt an Böswilligkeit. Das Geschäft hätte eine wohlbegründete Antwort verdient, deshalb wäre es jetzt angebracht, die Gleichstellungskommission anzurufen oder möglicherweise auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Vincent Brodard/pan.

Kommentare

  • Herve

    Herve 28/02/2018 10:30:29

    Je suis tout à fait d'accord. Pour mon 1er enfant vu que la grossesse s'est étalée sur 2013 et 2014 j'ai pu avoir mon augmentation. Par contre pour mon 2ème vu que c'était sur la même année je n'y ai pas eu le droit. A croire qu'il faudrait calculer le bon Moment pour être Enceinte. Ce n'est pas normal. La question des 6 mois ne se pose pas.