| Aktuell / SEV Zeitung

Nachzahlungen folgen – wer die SBB verlassen hat, muss sie verlangen

Das Überzeit-Urteil gilt für alle

Die Lokführer haben sie erstritten, nun hat der SEV erreicht, dass alle sie bekommen, und zwar rückwirkend: Wer in den letzten fünf Jahren Zeitguthaben ausbezahlt erhalten hat, bekommt nun einen Viertel dazu.

Wer zwischen Oktober 2005 und Ende 2010 Überzeit gemacht hat, profitiert direkt vom Schiedsgerichtsurteil

Im letzten Oktober hatte das Schiedsgericht entschieden: Wer mehr arbeitet, als vom Gesamtarbeitsvertrag als oberste Grenze festgelegt ist, hat dafür Anspruch auf eine Entschädigung (in Zeit oder Geld).

Dieses Urteil bestätigte zudem, dass die SBB zu wenig Lokführer angestellt hatte, um die im Fahrplan enthaltenen Leistungen zu erbringen. Die dauernde Überbelastung war ursprünglich der Grund, weshalb VSLF und SEV das Verfahren angestrengt hatten.

Details für Nachforderungen

Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SBB, welche zwischen 29. Oktober 2005 und 31. Dezember 2010 Zeitguthaben ausbezahlt erhielten, richten ihre Forderungen unter Angabe des damaligen Auszahlungszeitpunktes, der Zahlungsadresse (IBAN), der Sozialversicherungsnummer und der früheren Personalnummer bis Ende August 2011 an:

SBB, SSC,
Rue de la Carrière 2a,
1701 Fribourg.

Der SEV wird in den nächsten Wochen einen Musterbrief auf seiner Website aufschalten, um das Einfordern zu vereinfachen.

Nachzahlungen nicht nur fürs Lokpersonal

Jetzt steht im Detail fest, wie das Schiedsgerichtsurteil umgesetzt wird. Vom Resultat profitieren dank der Verhandlungen des SEV mit der SBB viele: Alle betroffenen Personalgruppen, also nicht nur die ursprünglich involvierten Lokführerinnen und Lokführer, erhalten Überstunden gutgeschrieben, wenn per Ende 2010 die vorgesehene Bandbreite überschritten war. Zudem entsteht ein Anspruch auf den Überzeitzuschlag von 25 Prozent bei Auszahlungen in den letzten fünf Jahren. Dieser Anspruch entsteht also rückwirkend ab 29. Oktober 2005 (bis zum 31. Dezember 2010).

Mit dem Septemberlohn

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SBB, die eine Auszahlung zugut haben, werden diese voraussichtlich mit dem Septemberlohn erhalten. Diese Zahlung erfolgt automatisch, muss also nicht verlangt werden.

Pensionierte und Abgänger/innen müssen Nachzahlung einfordern

Der Anspruch gilt jedoch auch für jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die SBB in der Zwischenzeit verlassen haben oder pensioniert wurden. Diese müssen allerdings ihren Anspruch einfordern, da die SBB nicht mehr über alle nötigen Informationen verfügt (siehe Kasten).

Der SEV steht seinen Mitgliedern beratend und unterstützend zur Verfügung, falls es bei der Umsetzung Probleme gibt.

pmo