Massgebend für Treueprämie, Kündigungsfrist usw.

Berechnung der Anstellungsjahre

Das SEV-Rechtsschutzteam wurde schon wiederholt mit der Frage konfrontiert, ob frühere Anstellungsjahre oder die Lehrzeit bei der Ermittlung der Anstellungszeit mit zu berücksichtigen sind. Diese auf den ersten Blick einfache Frage ist nicht so leicht zu beantworten, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Die Anstellungsdauer ist für mehrere Aspekte des Arbeitsvertrages von recht grosser Bedeutung. Mit zunehmender Anstellungsdauer sind die Arbeitnehmenden besser geschützt, oder es stehen ihnen höhere Ansprüche zu. So ist die Anstellungsdauer laut Gesetz bzw. Gesamtarbeits- oder Einzelarbeitsvertrag insbesondere massgebend für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und Unfall, für den Kündigungsschutz, für die Höhe von Abgangsentschädigungen, für die Ausrichtung der Treueprämie und für die Dauer der Kündigungsfrist.

Auslöser für die Anfragen an den SEV sind oft die beiden letztgenannten Punkte, also die Kündigungsfrist und die Treueprämie.

Durchgehendes oder neues Arbeitsverhältnis?

Laut Lehre und Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass nur dann ein neues Arbeitsverhältnis gegeben ist, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in einig sind, dass das alte Arbeitsverhältnis beendet wurde und nunmehr wieder ein neues entstehen soll. Dazu einige Beispiele oder Sonderfälle:

  • Wechseln Auszubildende direkt im Anschluss an die Lehre ins normale Angestelltenverhältnis beim gleichen Arbeitgeber, so entsteht kein neues Arbeitsverhältnis. Mit anderen Worten: Die Lehrzeit zählt bei der Berechnung der Anstellungsdauer mit.
  • Wechseln Mitarbeitende innerhalb des Unternehmens die Stelle, so entsteht kein neues Arbeitsverhältnis. Das heisst, die bisherigen Anstellungsjahre zählen mit.
  • Nicht ganz klar ist die Situation, wenn zwischen den Anstellungen Unterbrüche erfolgt sind. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, welches der Grund für den oder die Unterbrüche sowie deren Dauer waren. Die Gerichte neigen dazu, eher von einem einheitlichen Arbeitsvertrag auszugehen, und rechnen die Anstellungszeiten zusammen.

Was gilt bei der SBB?

Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf die Treueprämie regelt Ziffer 104 des GAV SBB (bzw. Ziff. 102 GAV SBB Cargo) die Anrechnung früherer Anstellungsjahre, von Anstellungen bei Tochterfirmen sowie der Lehrzeit.

Ob und wie weit diese Bestimmung auch für die Festlegung der Anstellungsdauer bei anderen Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag herangezogen werden kann, müsste im Streitfall wohl die Beschwerdeinstanz oder ein Gericht festlegen.

Rechtsschutzteam SEV