Dank dem Rechtsschutz des SEV wurde ein Reiniger nicht als Brandstifter verurteilt

Beinahe die Finger verbrannt

In einer Pause rauchte ein Reiniger eine Zigarette; den ausgedrückten Stummel warf er in den Abfall. Kurz darauf brannte dieser.

«Wir haben aufgrund Ihrer Einsprache den Sachverhalt nochmals überprüft und festgestellt, dass Ihre Einwände begründet sind.» Dies ist die lakonische Meldung des zuständigen Bezirksamts an den Reiniger, der mithilfe des SEV gegen eine Busse von 440 Franken (inklusive Gebühren) Beschwerde geführt hatte.

Von Anfang an: Der Reiniger hatte Nachtschicht; er stand etwas unter Zeitdruck, weil der Strom im Verlauf der Nacht unterbrochen werden sollte und deshalb das Staubsaugen zügig erledigt werden musste. Zusammen mit seinen Kollegen wechselte er danach die Staubsaugersäcke und warf die vollen in den Kehricht. In der anschliessenden Pause rauchte er eine Zigarette. Er drückte den Stummel im Aschenbecher aus und warf ihn ebenfalls in den Kehricht.

Danach gingen die Reiniger zurück in den Zug, um die Abfallkörbe zu leeren. In der Zwischenzeit begann der Kehricht zu brennen. Ein Holzschuppen wurde durch das Feuer zerstört, das aber insgesamt klein und ungefährlich war.

Trotzdem erhielt der Rangierer eine Bussenverfügung wegen einer «Widerhandlung gegen das Gesetz über den Feuerschutz». Dahinter stand allerdings ein deutlich grösseres Gespenst, denn offensichtlich kam es überhaupt nur zur Anzeige, weil die Feuerversicherung eine Forderung stellen könnte, wenn ein Brandverursacher feststeht.

Der Reiniger wandte sich an den SEV, der ihm einen Rechtsanwalt besorgte. Dieser kam aufgrund der Aktenlage schnell zum Schluss, dass ein Verschulden des Reinigers zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aber völlig unmöglich wäre, ihm dieses nachzuweisen. Sowohl der Abfall aus dem Zug als auch technische Geräte am Brandort wären ebenfalls als Ursache infrage gekommen.

In der Begründung zur Einsprache schrieb der Anwalt dem Bezirksamt: «Unter diesen Umständen kann die Brandursache nicht mehr rechtsgenüglich geklärt werden. » Ein Richter würde mit Sicherheit einen Freispruch fällen – deshalb sei es sinnvoll, das Verfahren einzustellen und eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Diesen Argumenten gab es nichts mehr hinzuzufügen. «Die Strafverfügung wird vollumfänglich aufgehoben », war denn auch die logische Folgerung, und das Gespenst einer Versicherungsforderung war gebannt.

Rechtsschutzteam SEV