Gelten Arztbesuche und Therapien immer als (bezahlte) Arbeitszeit?

In der Freizeit zum Arzt?

Arztbesuche kann man selten in die Freizeit legen, man muss tagsüber, meistens also in der Arbeitszeit, zum Arzt. Das wirft rechtliche Fragen auf.

Ob man gehen darf oder nicht, ist nicht die Frage. Darf ich aber immer dann gehen, wenn ich einen Termin bekomme, und gilt dies als Arbeits- oder als Freizeit?

Das Obligationenrecht gibt darauf leider nicht umfassend Antwort. Art. 329 Abs. 3 sagt nämlich lediglich, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die üblichen freien Stunden und Tage zu gewähren seien. Damit ist nicht die übliche Freizeit gemeint, sondern eben diejenige Zeit, die man braucht, um persönliche Besorgungen, die man nicht ausserhalb der Arbeitszeit erledigen kann, wahrzunehmen. Der Arbeitgeber muss sogenannte kurzfristige Arbeitsbefreiungen aus besonderem Anlass zulassen, worunter eben auch der Arztbesuch fällt.

Viele Regelungen in GAVs und Personalreglementen sehen vor, dass man Arztbesuche etc. «nach Möglichkeit» in der Freizeit vornehmen sollte – was besonders für Teilzeitarbeitende gilt. Aber da dies nicht immer möglich ist, gilt grundsätzlich: Man darf auch während der Arbeitszeit gehen.

Zur Frage, ob diese Zeit bezahlt ist oder nicht, sagt das Gesetz nichts. Es ist daher auf Orts- und Branchenüblichkeit abzustellen, was hier allerdings nicht viel weiter hilft. Immerhin: Die überwiegende Mehrheit der Fachliteratur ist der Auffassung, dass Arztbesuche unter die Regeln von Krankheit und Unfall fallen, also bezahlte Arbeitszeit sind.

Noch schwieriger wird es, wenn es um regelmässige Therapien geht. Diese können sich über längere Zeiträume hinziehen und damit die Präsenz am Arbeitsplatz empfindlich beeinträchtigen. In den wenigsten Personalreglementen oder GAVs finden sich Regelungen dazu. Deshalb ist hier unbedingt im Gespräch zu klären, wie die Freistellung bewerkstelligt wird und ob oder wie viel Arbeitszeit angerechnet wird.

Bei solchen Gesprächen sollten folgende Punkte angesprochen werden:

  • Ist die Therapie ärztlich angeordnet oder nicht? Wenn nein, so muss sie eher in der Freizeit absolviert werden. Wenn ja, hat der Arbeitgeber wenig Spielraum, die Notwendigkeit der Therapie infrage zu stellen. Seine Fürsorgepflicht gebietet ihm nämlich, alles zu tun, was zumutbar ist, um die Gesundheit seiner Mitarbeitenden zu erhalten und zu fördern. Dies gilt insbesondere bei Therapien aufgrund von Arbeitsunfällen.
  • Wie planbar sind die therapiebedingten Ausfälle? Je nachdem kann es durchaus sein, dass kurzfristige Verschiebungen vorkommen, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Mitarbeitenden liegen. Auch dann müssen sie zur Therapie gehen können, es sei denn, es liege ein betrieblicher Notfall vor.
  • Grundsätzlich muss auch bei Therapien davon ausgegangen werden, dass sie an die Arbeitszeit angerechnet werden. Allerdings gilt dies nicht automatisch und vor allem nicht automatisch für den Weg zum Ort der Therapie und zurück. Dies ist klar zu regeln, denn nicht immer ist die passende Therapie gleich um die Hausecke greifbar, und bezüglich der Wahl der oder des Therapierenden kann der Arbeitgeber eigentlich auch keine Vorschriften machen. Schwierig wird es natürlich dann, wenn jemand aus dem Mittelland darauf besteht, seinen Appenzeller Naturdoktor oder den international renommierten Genfer Chirurgen und niemanden sonst für seine Therapie ins Auge zu fassen: Dort darf der Arbeitgeber die zu gewährende Zeit auf das notwendige Minimum reduzieren oder die Therapie sogar ganz in die Freizeit verweisen. Nicht nur in diesen Fällen, sondern ganz generell braucht es Augenmass und gegenseitiges Verständnis, damit eine für beide Seiten tragbare Lösung gefunden werden kann.
  • Und übrigens: Psychotherapien können ebenfalls ärztlich angeordnet werden und sind dann vom Arbeitgeber ebenso zu behandeln wie andere Therapien!

Rechtsschutzteam SEV

Kommentare

  • Espace Compétences SA, 1096 Cully

    Espace Compétences SA, 1096 Cully 11/11/2022 15:47:54

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