Bei Bedarf vermittelt das Rechtsschutzteam auch die Unterstützung der Opferhilfe

Wie eine Art «Schmerzensgeld»

Es genügt nicht, recht zu haben, man muss auch recht bekommen. Diese alte Weisheit bedeutet für den Rechtsschutz SEV, dass er Kolleg/innen hilft, zugesprochene Unterstützung auch zu erhalten.

Ein Zugbegleiter kontrolliert die Billetts, als er unvermittelt von einem Fahrgast angegriffen wird. Er erhält einen Schlag ins Gesicht und wird zu Boden gedrückt. Dabei erleidet er Verletzungen im Gesicht und an der Halswirbelsäule. Aufgrund dieses Angriffs muss der Zugbegleiter für einige Wochen unfallbedingt die Arbeit niederlegen. Via Arbeitgeber werden die Vorkommnisse zur Anzeige gebracht und der Angreifer schliesslich verurteilt. Dem Zugbegleiter wird eine Genugtuung zugesprochen. Da der Täter mittellos ist, hat das Rechtsschutzteam die Opferhilfe eingeschaltet.

Offizialdelikt schützt Opfer

Gewalt gegen Zugbegleiter gilt seit dem Jahre 2008 in allen Bahnbereichen als Offizialdelikt. Unter Offizialdelikt versteht man all jene Delikte, die so schwer bewertet werden, dass die Behörden ermitteln müssen, sobald sie Kenntnis von der Straftat haben. Bei Antragsdelikten wird nur ermittelt, wenn das Opfer selber eine Strafanzeige macht. In unserem speziellen Fall bedeutet dies, dass die Betroffenen über ihren Arbeitgeber den Angriff zur Anzeige bringen können. Dies stellt für sie auch einen gewissen Schutz dar, da nicht die Privatadresse, sondern die Dienstadresse in den Unterlagen erscheint. Den betroffenen Zugbegleitern bleiben die polizeilichen Befragungen aber nicht erspart. Das Verfahren selber kann eine lange Zeit in Anspruch nehmen und die Höhe der Verurteilung hängt nicht nur von der Art des Übergriffs und den Verletzungsfolgen ab, sondern auch von vielen anderen Faktoren in der Vorgeschichte des Angreifers. Hier können die Betroffenen auf die Hilfe des SEV und der Vertrauensanwälte zählen. Auch die Opferhilfe bietet Beratungsmöglichkeiten an.

Unterstützt von der Opferhilfe

In aller Regel werden die Krankheitskosten von der Suva oder der Krankenkasse übernommen. Allenfalls kann auch hier die Opferhilfe bereits Unterstützung bieten. Dies gilt unter bestimmten Umständen auch für Anwaltskosten. Anders sieht es aus, wenn das Gericht eine Genugtuung zuspricht. Eine Genugtuung ist eine Art Schmerzensgeld, mit dem die durch die Straftat erlittene seelische Unbill abgegolten werden soll. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht nur dann, wenn das Opfer schwer betroffen ist und besondere Umstände vorliegen. In erster Linie hat der Verurteilte selber diese Summe zu bezahlen. Kann der Verurteilte dies nicht, weil er bereits verschuldet und/oder mittellos ist, dann kann der Betroffene einen Antrag an die Opferhilfe auf Übernahme der Bezahlung stellen.

Die Opferhilfe bietet für alle Opfer einer Straftat in der Schweiz Unterstützung, egal, ob sich diese während der Arbeit oder im privaten Bereich zugetragen hat. Sie steht auch Angehörigen offen. Die Opferhilfe bietet den Opfern Beratung, Hilfe und finanzielle Leistungen. Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe, welche als Folge der Straftat notwendig ist. Die Opferhilfe wird von den Kantonen geleistet. Eine Liste der kantonalen Anlaufstellen ist zu finden unter www.bj.admin.ch. Ziel der Opferhilfe ist es, dass die Opfer durch die Folgen der Straftat und des damit zusammenhängenden Verfahrens nicht noch mehr traumatisiert werden.

Zusammenarbeit nützt

Das Rechtsschutzteam und die SEV-Vertrauensanwälte arbeiten wenn nötig und gewünscht mit der Opferhilfe zusammen. Für den Zugbegleiter konnte so doch noch die Bezahlung der zugesprochenen Genugtuungssumme erreicht werden.

Rechtsschutzteam SEV